Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 396 — 
des Borrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge 
aufnehmen können. 
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasser- 
vorlage muß l- auch im Betriebe, geprüft und 
begutachtet sowie von dem Ministerium für diesen Zweck 
besonders zugelassen sein. Die ÜUbereinstimmug der einzelnen 
Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche 
Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen, mit denen 
das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen 
ist, nachzuweisen. 
Sicherheitsrohre müssen mittels fester oder beweglicher 
Leitung ins Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen 
müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen. 
Kalkschlammgruben. 
8 15. 
Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Be— 
deckte Gruben sind mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu 
versehen, offene mit Geländer zu umgeben. Oberhalb, jedoch in 
der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Verbote des Rauchens 
und des Umgehens mit glimmenden oder brennenden Gegenständen 
anzubringen. 
x· 
Betrieb der Azetylenapparate. 
8 16. 
Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Vetriebs 
der Apparate verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. 
Das Betreten der Räume mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug 
sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind 
außen an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar zu 
machen. Sie beziehen sich nicht auf Arbeitsräume, innerhalb deren 
Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweißen) 
benutzt werden dürfen. Das Betreten von Apparatenräumen mit 
elektrischen Hand= oder Taschenlampen ist gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.