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des Borrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge
aufnehmen können.
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasser-
vorlage muß l- auch im Betriebe, geprüft und
begutachtet sowie von dem Ministerium für diesen Zweck
besonders zugelassen sein. Die ÜUbereinstimmug der einzelnen
Apparate mit dem zugelassenen Typ ist durch amtliche
Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen, mit denen
das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen
ist, nachzuweisen.
Sicherheitsrohre müssen mittels fester oder beweglicher
Leitung ins Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen
müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
Kalkschlammgruben.
8 15.
Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Be—
deckte Gruben sind mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu
versehen, offene mit Geländer zu umgeben. Oberhalb, jedoch in
der Nähe der Grube, ist ein Schild mit dem Verbote des Rauchens
und des Umgehens mit glimmenden oder brennenden Gegenständen
anzubringen.
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Betrieb der Azetylenapparate.
8 16.
Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Vetriebs
der Apparate verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden.
Das Betreten der Räume mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug
sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind
außen an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sichtbar zu
machen. Sie beziehen sich nicht auf Arbeitsräume, innerhalb deren
Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweißen)
benutzt werden dürfen. Das Betreten von Apparatenräumen mit
elektrischen Hand= oder Taschenlampen ist gestattet.