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§l 17.
In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benutzt
werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine An-
weisung über die Behandlung der Apparate im regelmäßigen Be-
trieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zerstörende Einflüsse
geschützter Schrift angeschlagen werden.
§ 18.
Die Uberwachung und Bedienung der A#zetylenapparate darf
nur durch zuverlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe ver-
traute Personen erfolgen.
Lagerung von Kalziumkarbid.
8 19.
Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen
gelagert werden und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtig-
keit geschützt sein.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor
Nässe zu schützen“.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder von funken—
reißenden Instrumenten zum Offnen verlöteter Gefäße ist verboten.
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende
Anzahl von Gefäßen darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit
wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasserundurchlässigen
Deckeln verdeckt zu halten.
a. in Apparatenräumen.
g 20.
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften
des § 19 bei Anlagen bis zu 50 Kilogramm tählichem Kalzium—
karbidverbrauch außer der für den Gebrauch geöffneten Karbidbüchse
höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen höchstens 1000 Kilo-
gramm Kalziumkarbid gelagert werden.