Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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§l 17. 
In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benutzt 
werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine An- 
weisung über die Behandlung der Apparate im regelmäßigen Be- 
trieb und bei Störungen in deutlicher, gegen zerstörende Einflüsse 
geschützter Schrift angeschlagen werden. 
§ 18. 
Die Uberwachung und Bedienung der A#zetylenapparate darf 
nur durch zuverlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe ver- 
traute Personen erfolgen. 
Lagerung von Kalziumkarbid. 
8 19. 
Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen 
gelagert werden und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtig- 
keit geschützt sein. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor 
Nässe zu schützen“. 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten oder von funken— 
reißenden Instrumenten zum Offnen verlöteter Gefäße ist verboten. 
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende 
Anzahl von Gefäßen darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit 
wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasserundurchlässigen 
Deckeln verdeckt zu halten. 
a. in Apparatenräumen. 
g 20. 
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften 
des § 19 bei Anlagen bis zu 50 Kilogramm tählichem Kalzium— 
karbidverbrauch außer der für den Gebrauch geöffneten Karbidbüchse 
höchstens 500 Kilogramm, bei größeren Anlagen höchstens 1000 Kilo- 
gramm Kalziumkarbid gelagert werden.
	        
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