Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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b. in Verkaufsräumen. 
§ 21. 
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter 
Beachtung der Vorschriften des § 19 ohne weitergehende Be- 
schränkungen gelagert werden. Die Lagermenge kann ausnahms- 
weise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der über 100 Kilo- 
gramm hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen. 
Blechbüchsen aufbewahrt wird und diese Büchsen nur verschlossen 
abgegeben werden. 
. in besonderen Lagerräumen. 
§ 22. 
Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalzium- 
karbid dürfen nur in trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, 
die gegen den Zutritt von Wasser sicher geschützt sind, unter Be- 
achtung der Vorschriften des § 19 gelagert werden. Werden die 
Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Einrichtungen ge- 
schehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von 
Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Aze- 
tylens zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausge- 
schlossen ist. , 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
8 28. 
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen 
unter Beachtung der Vorschriften der §§ 19 und 22 nur in Räumen 
gelagert werden, die von anstoßenden Räumen und benachbarten 
Gebäuden durch massive, den baupolizeilichen Bestimmmungen ent- 
sprechende Brandmauern, von darunter befindlichen Räumen durch 
massive, öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende 
Türen durchbrochen sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des 
Lagerraums gegen ein Nachbargebäude bilden, das mindestens 
3 Meter entfernt ist, können sie durch eine Wellblechwand ersetzt 
werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand von
	        
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