Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brand- 
mauer oder Wellblechwand nicht erforderlich. 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. 
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegen- 
stände ist gestattet in Lagerräumen, in denen eine Umpackung oder 
ein Abfüllen leicht entzündlicher Gegenstände und Flüssigkeiten oder 
des Kalziumkarbids nicht stattfindet. Die Räume dürfen mit Licht 
nicht betreten werden und als Innenbeleuchtung nur elektrische 
Glühlampen mit starker Fassung und Überglocke und außerhalb des 
Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine Außenbeleuchtung 
vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren 
Fenstern aus starkem Glase stattfinden. 
d. Im Freien. 
g 24. 
Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasser- 
dichten Metallgefäßen in einer Entfernung von mindestens 5 Meter 
von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in 
einem Abstand von mindestens 1 Meter mit einem Zaune oder 
Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Um- 
wehrung ist von brennbaren oder explosiblen Gegenständen frei- 
zuhalten. 
Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren 
Unterkante bis zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 
20 Centimeter vorhanden sein muß. 
Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasser- 
dichte Planen zu schützen. 
g 25. 
Die in den 88 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die 
in § 24 bezeichneten Lagerplätze müssen an jedem Zugang mit 
einer leicht sichtbaren Warnungstafel versehen sein, welche die Auf- 
schrift trägt:
	        
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