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Kupferlegierungen sind für Hähne, Ventile und Verschraubungen
zulässig, reines Kupfer nur für Heizbrenner.
F. Allgemeine Bestimmungen.
15. Die Beschickung der Entwickler mit Kalziumkarbid und
Wasser muß so geregelt sein, daß das Entwicklungs= oder Kühl-
wasser keine höhere Temperatur als 600 C annimmt.
16. Der innere Uberdruck eines Azetylenentwicklungsapparats
darf in der Regel in keinem Teile 500 Millimeter Wassersäule
überschreiten; in besonderen Fällen können höhere Drucke bis zu
einer halben Atmosphäre angewendet werden, wenn die Ver-
wendung des Gases (z. B. zu technischen Zwecken) dies bedingt.
Die durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen besonderen
Vorschriften für eiserne Gefäße mit komprimiertem gelösten Azetylen
werden hierdurch nicht berührt.
Der Druck in den Hausleitungen darf in der Regel 250 Milli-
meter Wassersäule nicht überschreiten, es sei denn, daß in be-
sonderen Fällen höhere Drucke durch die Art der Verwendung des
Gases (z. B. zu technischen Zwecken) bedingt werden und ohne
Gefahr zulässig sind.
17. In keinem Teile des Entwicklers darf, in der Mitte des
Gasraums gemessen, eine Erhitzung des Gases über 1000 C ein-
treten. Das Gas darf dem Gasbehälter nicht mit einer 500 C
übersteigenden Temperatur zugeführt werden.
18. Werden Druckmesser (Flüssigkeitsmesser) an den Apparaten
angebracht, so müssen sie absperrbar und mindest doppelt so lang
sein, als es der normale Gasdruck erfordert. In Azetylenanlagen
für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung von mindestens
3000 Liter Gas ist für jede Apparatengruppe sowie für etwa be-
sonders aufgestellte Gasbehälter und für das Rohrnetz je ein eigener
Druckmesser mit entsprechender Bezeichnung anzubringen.
19. Jede Azetylenanlage ist so einzurichten, daß bei der ersten
Inbetriebnahme und nach Bedarf die Ableitung des Gasluftgemisches
ins Freie erfolgen kann. Jede feststehende Anlage ist mit einem
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