Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Ot 
III. 1. 
— 412 — 
daß die Vorprüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung 
(Anlage B) an den Deutschen Aszetylenverein gezahlt 
worden ist. 
Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebs- 
prüfungen. Anträge gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung 
unterliegen nur einer fachmännischen Begutachtung an 
Hand eines einzusenden Apparats. 
Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit 
geprüft und erforderlichenfalls ergänzt worden sind, der 
Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylen- 
vereins überwiesen. Der Antragsteller erhält hiervon 
Nachricht, in den Fällen des § 26 Ziffer 5 der Ver- 
ordnung mit der Aufforderung, der Prüfstelle nunmehr 
einen Apparat zu überweisen und den Nachweis zu liefern, 
daß die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung an 
den Deutschen Azetylenverein gezahlt ist. 
Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der 
eingereichten Unterlagen zum Zwecke der Erteilung eines 
Vorbescheids, ob der Apparat zur Ausführunng der tech- 
nischen Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen Be- 
seitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüfstelle mit 
dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen. 
Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für 
die Betriebsprüfung bezeichnet werden, sind mit Gründen 
zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der technischen 
Aufsichtskommission zu übersenden. 
. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antrag- 
steller binnen einer Frist von 14 Tagen nach Empfang 
des Vorbescheids die Berufung an die technische Auf- 
sichtskommission offen. Letztere entscheidet endgültig. 
Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für 
die Betriebsprüfung geeignet, so fordert die technische Auf- 
sichtskommission den Antragsteller zur Einsendung der 
Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an 
die Untersuchungs= und Prüfstelle auf. Die Betriebs-
	        
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