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III. 1.
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daß die Vorprüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung
(Anlage B) an den Deutschen Aszetylenverein gezahlt
worden ist.
Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebs-
prüfungen. Anträge gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung
unterliegen nur einer fachmännischen Begutachtung an
Hand eines einzusenden Apparats.
Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit
geprüft und erforderlichenfalls ergänzt worden sind, der
Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylen-
vereins überwiesen. Der Antragsteller erhält hiervon
Nachricht, in den Fällen des § 26 Ziffer 5 der Ver-
ordnung mit der Aufforderung, der Prüfstelle nunmehr
einen Apparat zu überweisen und den Nachweis zu liefern,
daß die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung an
den Deutschen Azetylenverein gezahlt ist.
Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der
eingereichten Unterlagen zum Zwecke der Erteilung eines
Vorbescheids, ob der Apparat zur Ausführunng der tech-
nischen Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen Be-
seitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüfstelle mit
dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen.
Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für
die Betriebsprüfung bezeichnet werden, sind mit Gründen
zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der technischen
Aufsichtskommission zu übersenden.
. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antrag-
steller binnen einer Frist von 14 Tagen nach Empfang
des Vorbescheids die Berufung an die technische Auf-
sichtskommission offen. Letztere entscheidet endgültig.
Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für
die Betriebsprüfung geeignet, so fordert die technische Auf-
sichtskommission den Antragsteller zur Einsendung der
Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an
die Untersuchungs= und Prüfstelle auf. Die Betriebs-