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prüfung wird erst begonnen, nachdem die Gebühr bezahlt
ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, den eingesandten
Apparat der Prüsstelle so lange zur Verfügung zu stellen,
bis über seinen Antrag entschieden worden ist.
. Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine
Ausführung, und zwar mittlerer Größe, im Betriebe ge-
prüft. Die technische Aufsichtskommission ist befugt, die
ÜUbertragung der Prüfungsergebnisse auf andere Größen
desselben Typs auszuschließen oder von einer besonderen
Prüfung abhängig zu machen.
Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat
sich auf die Beschickung, Vergasung und Entschlammung
des Apparats sowie auf die Wasservorlage zu erstrecken.
Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Be-
urteilung erforderlichen Gesichtspunkte geklärt sind; ins-
besondere ist bei den unter die §§ 12 und 14 der Ver-
ordnung fallenden Apparaten nach den Absätzen a daselbst
sowie nach den technischen Grundsätzen für den Vau von
Azetylenanlagen (Anlage zu § 2 der Verordnung) zu prüfen.
In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht
unter 4 Stunden betragen, wobei die Dauer der Be-
schickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer
der Entschlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat
ist mit der auf dem Schilde (vgl. § 4 der Verordnung)
angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung mög-
lichst fo lange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der
Verschlammung erreichl wird, bei welchem Störungen in
der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob
die vom Unternehmer aufgestellte Betriebsvorschrift über
die Entschlammung oder Entleerung des Apparats zu-
treffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner zu
ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht vor-
schriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Auf-
speicherung größerer als der zulässigen Menge Kalzium-
karbid, überlastet werden kann, und ob dabei die Ent-
wicklung einer im Verhältnis zu den Abmessungen des