Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

VI. 1. 
2. 
VII. 1. 
— 415 — 
Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen 
Aufsichtskommission vorzulegen. 
Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im 
Bedarfsfall, namentlich bei Zweifeln über die Zulassung 
von Apparatentypen, auf dem Wege mündlicher Beratung 
die Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob den 
Bundesregierungen die Genehmigung oder Ablehnung der 
Anträge zu empfehlen ist. Erforderlichenfalls kann die 
technische Aufsichtskommission eine Wiederholung der Be— 
triebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung 
der Prüfung zwecks Aufklärung von Zweifeln anordnen. 
Die Entscheidungen der technischen Aufsichtskommission 
sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen. 
Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antrag- 
steller zu verständigen. Erklärt er sich zur Abänderung 
des Apparats bereit, ohne daß eine grundsätzliche Anderung 
des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. 
Von einer Vorprüfung wird in solchen Fällen abgesehen. 
Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften 
Apparatentypen, die von ihr zur Zulassung gemäß den 
§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung 
empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem 
Buchstaben I mit fortlaufender Beizahl für solche Apparate, 
welche gemäß § 12, unter dem Buchstaben A mit fort- 
laufender Beizahl für solche, welche gemäß § 14 zugelassen 
werden sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie 
Azetylenfackeln werden fortlaufende Nummern erteilt. 
Die technische Aufsichtskommission führt ein Verzeichnis 
über die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Apparaten- 
typs sind den Landeszentralbehörden von der technischen 
Aufsichtskommission die Entscheidung unter Angabe der 
Typennummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, 
Beschreibung und Betriebsvorschrift des geprüften Apparats 
zu übersenden.
	        
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