VI. 1.
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VII. 1.
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Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen
Aufsichtskommission vorzulegen.
Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im
Bedarfsfall, namentlich bei Zweifeln über die Zulassung
von Apparatentypen, auf dem Wege mündlicher Beratung
die Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob den
Bundesregierungen die Genehmigung oder Ablehnung der
Anträge zu empfehlen ist. Erforderlichenfalls kann die
technische Aufsichtskommission eine Wiederholung der Be—
triebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung
der Prüfung zwecks Aufklärung von Zweifeln anordnen.
Die Entscheidungen der technischen Aufsichtskommission
sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen.
Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antrag-
steller zu verständigen. Erklärt er sich zur Abänderung
des Apparats bereit, ohne daß eine grundsätzliche Anderung
des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren.
Von einer Vorprüfung wird in solchen Fällen abgesehen.
Die technische Aufsichtskommission gibt den geprüften
Apparatentypen, die von ihr zur Zulassung gemäß den
§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung
empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem
Buchstaben I mit fortlaufender Beizahl für solche Apparate,
welche gemäß § 12, unter dem Buchstaben A mit fort-
laufender Beizahl für solche, welche gemäß § 14 zugelassen
werden sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie
Azetylenfackeln werden fortlaufende Nummern erteilt.
Die technische Aufsichtskommission führt ein Verzeichnis
über die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Apparaten-
typs sind den Landeszentralbehörden von der technischen
Aufsichtskommission die Entscheidung unter Angabe der
Typennummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung,
Beschreibung und Betriebsvorschrift des geprüften Apparats
zu übersenden.