Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Anlage B. 
I. Die Untersuchungs= und Prüsstelle ist berechtigt, nachstehende 
Gebührensätze für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungs- 
Gebührenordnung 
für die Unkersuchungs- und Prüsstelle. 
geschäfte zu erheben: 
1. 
2. 
S 
4. 
5 
Gebührenbetrag 
in M 
Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß 
Ziffer Il der Prüfungsordnung 
Für die technische Betriebsprüfung und fach- 
männische Begutachtung eines Apparatentyps 
a) nach Maßgabe des § 12 oder § 14 der 
Verordnung oder beider, sofern derselbe 
Typ in Aussicht genommen ist. 
b) nach Maßgabe des 8§ 26 Ziffer 4 der 
Verordnung, einschließlich der Prüfung 
der Patronen 
c) nach Maßgabe des 26 Ziffer 5 der 
Verordnung 
. Für die zusätzliche Prüfunge einer zweiten Größe 
desselben Typs nach Maßgabe der Ziffer III 
Abs. 2 der Prüfungsordnung . 
Für die erneute Prüfung eines abgeänderten 
Apparats nach Maßgabe der Ziffer VI Abs. 3 
5. Für die Prüfung einer Wasservorlage 
ll. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs= und Prüf- 
stelle, die Aufftellung und die Rücksendung erfolgt auf Kosten 
des Antragstellers. 
20 
180 
60 
40 
60 
60 
20.
	        
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