Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

2. 
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Den Anträgen der technischen Aufsichtskommission auf Zu— 
lassung von Typen gemäß den 88 12, 14 und 26 Ziffer 
4 und 5 der Verordnung ist, sofern nicht erhebliche Be- 
denken vorliegen. gleichmäßig zu entsprechen und die 
widerrufliche Zulassung innerhalb 6 Wochen bekanntzu- 
geben. Ein Abdruck der Bekanntmachungen über die Zu- 
lassung ist der technischen Aufsichtskommission zu über- 
senden, die den Antragsteller von der Zulassung be- 
nachrichtigt. 
Der Widerruf einer Zulassung ist dem Reichskanzler 
mitzuteilen, der hierüber die übrigen Bundesregierungen 
und die technische Aufsichtskommission verständigt. 
mDie Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14 
der Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen 
ist, erhalten zu den im § 27 angegebenen Zwecken nach 
erfolgter Anmeldung (8 1 der Verordnung) unter Rück- 
gabe der zweiten Ausfertigungen der Beschreibung und 
Zeichnung der Anlage eine Bescheinigung über die An- 
meldung. Solche Apparate bedürfen, wenn sie in einem 
Bundesstaate gemäß §8 1 der Verordnung angemeldet 
worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme in 
einem anderen Bundesstaate keiner erneuten Anzeige, 
vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung des Schildes 
(§8 4 und 14 der Verordnung) als in einem anderen 
Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß 
die erwähnte Bescheinigung über die Anmeldung mit- 
geführt wird. 
Apparate, deren Typ von der Landeszentralbehörde eines 
Bundesstaats auf Antrag der technischen Aussichts- 
kommission nach Maßgabe der §8 14 oder 26 Ziffer 4 
oder 5 der Verordnung zugelassen worden ist, sind bei 
vorübergehender Inbetriebnahme in anderen Bundes- 
staaten keiner wiederholten Typen= oder Abnahmeprüfung 
zu unterziehen, sofern ihre Übereinstimmung mit dem ge- 
prüften Typ einwandfrei, insbesondere durch Stempelung
	        
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