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Den Anträgen der technischen Aufsichtskommission auf Zu—
lassung von Typen gemäß den 88 12, 14 und 26 Ziffer
4 und 5 der Verordnung ist, sofern nicht erhebliche Be-
denken vorliegen. gleichmäßig zu entsprechen und die
widerrufliche Zulassung innerhalb 6 Wochen bekanntzu-
geben. Ein Abdruck der Bekanntmachungen über die Zu-
lassung ist der technischen Aufsichtskommission zu über-
senden, die den Antragsteller von der Zulassung be-
nachrichtigt.
Der Widerruf einer Zulassung ist dem Reichskanzler
mitzuteilen, der hierüber die übrigen Bundesregierungen
und die technische Aufsichtskommission verständigt.
mDie Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14
der Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen
ist, erhalten zu den im § 27 angegebenen Zwecken nach
erfolgter Anmeldung (8 1 der Verordnung) unter Rück-
gabe der zweiten Ausfertigungen der Beschreibung und
Zeichnung der Anlage eine Bescheinigung über die An-
meldung. Solche Apparate bedürfen, wenn sie in einem
Bundesstaate gemäß §8 1 der Verordnung angemeldet
worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme in
einem anderen Bundesstaate keiner erneuten Anzeige,
vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung des Schildes
(§8 4 und 14 der Verordnung) als in einem anderen
Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß
die erwähnte Bescheinigung über die Anmeldung mit-
geführt wird.
Apparate, deren Typ von der Landeszentralbehörde eines
Bundesstaats auf Antrag der technischen Aussichts-
kommission nach Maßgabe der §8 14 oder 26 Ziffer 4
oder 5 der Verordnung zugelassen worden ist, sind bei
vorübergehender Inbetriebnahme in anderen Bundes-
staaten keiner wiederholten Typen= oder Abnahmeprüfung
zu unterziehen, sofern ihre Übereinstimmung mit dem ge-
prüften Typ einwandfrei, insbesondere durch Stempelung