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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. M 7.
89.
Ministerialerlaß,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung
auf Eisenbahnen.
Vom 1. März 1913.
Auf Grund des § 4 des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876
(Reichsgesetzblatt S. 163) wird hiermit folgendes verfügt:
1.
1
Die Reinigung und die Desinfektion von Viehwagen soll
möglichst auf einem mit undurchlässiger Bettung und mit
Abflußvorrichtungen versehenen Gleise ausgeführt werden.
Ferner soll die Ausräumung der Streu, des Düngers usw.
aus den Wagen möglichst an solchen Stellen erfolgen, an
denen der Boden mit undurchlässigem Pflaster versehen
oder zementiert ist. Jedenfalls sind in den Desinfektions-
stationen oder Desinfektionsanstalten (vergl. § 6 Abs. 2,
3 der Bundesratsb ungen vom 16. Juli 1904) Ein-
richtungen zu treffen, durch die eine Iufektion des Bodens
durch Dünger und Spülwasser vermieden wird. Nach der
Fortschaffung der Streu, des Düngers usw. ist der Boden
mindestens an jedem Reinigungstage einmal nach den für
Rampen maßgebenden Vorschriften zu reinigen und zu
desinfizieren.
In den Fällen des § 7 Abs. 2 unter a der Bestimmungen
vom 16. Juli 1904 muß die Desinfektion durch gründliches
Schenuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindesteuns
3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser), deren
Temperatur bei der Anwendung noch wenigsten 500 Celsius