Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
  
Jahrgang 1913. M 7. 
  
  
89. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung 
auf Eisenbahnen. 
Vom 1. März 1913. 
Auf Grund des § 4 des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 
(Reichsgesetzblatt S. 163) wird hiermit folgendes verfügt: 
1. 
1 
Die Reinigung und die Desinfektion von Viehwagen soll 
möglichst auf einem mit undurchlässiger Bettung und mit 
Abflußvorrichtungen versehenen Gleise ausgeführt werden. 
Ferner soll die Ausräumung der Streu, des Düngers usw. 
aus den Wagen möglichst an solchen Stellen erfolgen, an 
denen der Boden mit undurchlässigem Pflaster versehen 
oder zementiert ist. Jedenfalls sind in den Desinfektions- 
stationen oder Desinfektionsanstalten (vergl. § 6 Abs. 2, 
3 der Bundesratsb ungen vom 16. Juli 1904) Ein- 
richtungen zu treffen, durch die eine Iufektion des Bodens 
durch Dünger und Spülwasser vermieden wird. Nach der 
Fortschaffung der Streu, des Düngers usw. ist der Boden 
mindestens an jedem Reinigungstage einmal nach den für 
Rampen maßgebenden Vorschriften zu reinigen und zu 
desinfizieren. 
  
In den Fällen des § 7 Abs. 2 unter a der Bestimmungen 
vom 16. Juli 1904 muß die Desinfektion durch gründliches 
Schenuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindesteuns 
3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser), deren 
Temperatur bei der Anwendung noch wenigsten 500 Celsius
	        
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