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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. W 8.
90.
Landesherrliche Verordnung.
betreffend die Verleihung des Enteignungsrechtes an die
Königlich Preußische Eisenbahn-Verwaltung.
Vom 10. März 1913.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verleihen auf Grund des § 2 des Enteignungsgesetzes vom 23.
März 1896 der Königlich Preußischen Eisenbahn-Verwaltung, ver-
treten durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Hannover, als der
Unternehmerin des Bahnbaus von Minden nach Nienburg mit Ab-
zweigung nach Stadthagen das Recht, das Grundeigentum, welches
zur Durchführung des Bahnbaus in den Gemeinden Frille, Stadt-
hagen, Enzen, Meerbeck, Kuckshagen, Volksdorf, Niedernwöhren
und den Gutsbezirken Brandenburg-Gallhof, Spießingshol und
Landwehr erforderlich ist, im Wege der Enteignung zu erwerben
oder soweit dies ausreichend ist, mit einer dauernden Beschränkung
zu belasten.
Von dem hiermit verliehenen Rechte der Enteignung ist läng-
stens binnen 4 Jahren Gebrauch zu machen.
Gegeben Bückeburg, den 10. März 1913.
(I. 8) Adolf.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 12. März 1918.