Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

92. 
Ausführungsgesetz 
zu den 88 30, 31 und 44 des Reichszuwachssteuergesetzes 
vom 14. Februar 1911. 
  
Vom 12. März 1913. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Auf Grund des § 31 des Reichszuwachssteuergesetzes vom 14. 
Februar 1911 wird die im § 30 Ziffer 1 des genannten Gesetzes 
vorgesehene Befreiung zu Gunsten der Gemeinden aufgehoben, 
soweit es sich um solche Grundstücke handelt, die unter den Artikel 
57 Absatz 2 des Verfassungsgesetzes fallen. 
82. 
Gegen den Steuerbescheid eines Fürstlichen Zuwachssteueramts 
ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welche das Fürst- 
liche Ministerium, Abteilung für Gewerbe= und Gemeindeangelegen- 
heiten, entscheidet. 
Gegen die Entscheidung der Ministerial-Abteilung ist die weitere 
Beschwerde an das Ministerium o der der Rechtsweg zulässig. Die 
Wahl des einen Weges schließt den anderen aus. 
55“
	        
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