Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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weise vollstreckt oder gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; 
sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Vollstreckung oder= 
Zahlung oder dem Erlasse der letzten Strafe oder seit Verjährung 
der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Zuwiderhand- 
lung drei Jahre verflossen sind. 
8 5. 
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien= oder 
Prämienlosen oder Angabe der Zahl der an den Ziehungen teil- 
nehmenden Stücke öffentlich oder durch Mitteilungen, die für einen 
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, bekannt gibt, um zur 
Ausnutzung der Gewinnaussichten anzureizen, wird mit Geldstrafe 
bis zu 150 Mk. bestraft. 
86. 
Wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig 
Lose oder Losabschnitte der Königlich Preußischen Staatslotterie 
oder Urkunden, durch die Anteile an solchen Losen oder Losab- 
schnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, 
feilhält, anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet, wird mit 
Geldstrafe von 50 bis 1500 Mk. bestraft. 
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder 
Abschnitte von Losen zu Privatlotterien oder Ausspielungen oder 
Urkunden, durch die Anteile oder Abschnitte dieser Art zum Eigen- 
tum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen 
überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird mit der gleichen 
Strafe bestraft. 
Auch denjenigen trifft dieselbe Strafe, welcher ein Geschäft der 
im Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Art als Mittelsperson fördert. 
87. 
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer in Schaum- 
burg-Lippe mit obrigkeitlicher Erlaubnis veranstalteten oder einer 
mit staatlicher Genehmigung im Fürstentum zugelassenen öffent- 
lichen Lotterie oder Ausspielung außerhalb desjenigen örtlichen
	        
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