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Gebiets, auf welches bei der Erteilung der Genehmigung oder
Zulassung der Vertrieb der Lose beschränkt wurde, oder zu einer
Zeit, für welche der Vertrieb der Lose durch allgemeine oder be-
sondere staatliche Anordnung untersagt wurde, feilhält, anderen
überläßt oder zur Uberlassung anbietet; ·
wer bei dem gewerbsmäßigen Vertriebe der Lose einer Lotterie
der genannten Art einer anderen bei der Genehmigung oder Zu-
lassung auferlegten Bedingung zuwiderhandelt, wird, sofern die Be-
schränkungen, Anordnungen und Bedingungen aus den Losen er-
sichtlich sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer außer-schaum-
burg-lippischen Lotterie oder Ausspielung, welche nur in einer be-
stimmten Anzahl mit behördlichem Stempel versehener Lose in
Schaumburg-Lippe zugelassen ist, ohne diesen Stempel feilhält,
anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet, verfällt der gleichen
Strafe, sofern diese Beschränkung der Zulassung der Lotterie aus
dem Lose ersichtlich ist.
g 8.
Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes, insbesondere jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung
an Losegesellschaften, jede einzelne Verkaufs-, Uberlassungs= oder
Vertriebshandlung, jedes einzelne Anubieten und jedes einzelne Ver-
öffentlichen und Bekanntgeben von Gewinnen wird als besonderes
selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen
zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters
oder Teilnehmers zurückzuführen sind.
Gegen denjenigen, welcher mehrere nach diesem Gesetze straf-
bare Handlungen begangen hat, ist auf eine Gesamtstrafe zu er-
kessn, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe
esteht.
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelstrafen nicht erreichen, auch einjähriges Gefängnis oder ein-
jährige Haft und zwanzigtausend Mark Geldstrafe nicht übersteigen.