Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Den Ziegenbesitzern ist es verboten, ihre Ziegen von fremden, 
nicht angekörten Böcken decken zu lassen; sie sind gehalten, ihre 
Ziegen den für den Bezirk angekörten Böcken zuführen zu lassen 
oder dem Bockhalter als Entschädigung 50 Pfennige für entgange— 
nes Deckgeld zu zahlen, falls die Ziegen anderen angekörten 
Böcken der Nachbarbezirke zugeführt werden. 
8 4. 
Das Deckgeld wird einheitlich durch die untere Verwaltungs- 
behörde auf Vorschlag der Körungskomniission festgesetzt. 
8 5. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark, 
eventuell Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft den Bockhalter, 
der einen geringeren Betrag als das festgesetzte Deckgeld erhebt. 
Gegeben Bückeburg, den 18. März 1913. 
(L. 8.) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 26. März 1918.
	        
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