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Der Antrag auf mündliche Verhandlung hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Verwaltungsbehörde kann indessen die Vollstreckung
der Anordnung auf Antrag oder von Amts wegen bis zur end—
gültigen Entscheidung aussetzen. Vor der Aussetzung ist der Armen—
verband zu hören.
Der Unterzubringende ist über das ihm zustehende Rechtsmittel
schriftlich zu belehren.
Im UÜbrigen gelten für das Verfahren vor der Deputation für
das Heimatwesen die Bestimmungen in den §8 26 — 41 des Ge-
setzes vom 7. März 1872, betreffend die Ausführung des Reichs-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (L.-V. Bd. XI S. 290).
84.
Die Vollstreckung des Beschlusses liegt dem antragstellenden
Armenverband ob. Der vorläufig unterstützende Armenverband ist
berechtigt, sie dem erstattungspflichtigen zu überweisen.
Die Armenverbände sind berechtigt, die einer Arbeitsanstalt
überwiesenen Personen in Anstalten außerhalb ihres Bezirkes unter-
zubringen oder ihnen Arbeiten auch ohne Aufnahme in eine ge—
schlossene Arbeitsanstalt anzuweisen.
85.
Die Entlassung aus der Arbeitsanstalt ist von dem Armen-
verbande zu verfügen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der
Unterbringung weggefallen sind.
Beantragt der Untergebrachte die Aufhebung des Unterbringungs-
beschlusses mit der Behauptung, daß dessen Voraussetzungen weg-
gefallen seien, so entscheidet über diesen Antrag die Verwaltungs-
behörde, welche den Beschluß erlassen hat; für das Verfahren
gelten die Vorschriften des § 3.
86.
Der Armenverband kann den Untergebrachten für eine an—
gemessene Zeit beurlauben; bleibt der Beurlaubte während der
Beurlaubung unterstützungsbedürftig (5 1), so kann auf Antrag des