97.
Ergänzungsgesetz
über das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften.
Vom 18. März 1913.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe. Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Den Gesetzen vom 24. April 1894 (L.-V. Bd. XVII. S. 1 ff.),
vom 17. März 1910 (L.-V. Bd. XXII. S. 523 ff.), vom 16. März
1911 (L.-V. Bd. XAXIII. S. 13 ff.) und vom 18. März 1911 (L.-V.
Bd. XXIII. S. 17 ff.) wird hinzugefügt, was folgt:
Artikel 1.
Gehören Eheleute verschiedenen Religionsgemeinschaften
an, so ist bei gemeinsamer Veranlagung der Eheleute jeder
Ehegatte mit Zuschlägen zur Hälfte des Steuersatzes heran-
zuziehen, zu welchem der Ehemann veranlagt ist.
Wenn und soweit die Ehefrau zu den Staatssteuern
selbständig veranlagt ist, ist jeder Teil nach Maßgabe
seiner Veranlagung heranzuziehen.
Artikel 2.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Aufenthalt unterliegen Mitglieder einer Religionsgemein-
schaft aus ihrem in Schaumburg-Lippe belegenen Grund-
besitze den für Zwecke ihrer Religionsgemeinschaft erhobe-
nen Zuschlägen zur staatlich veranlagten Grund= und
Gebäudesteuer an dem Orte, wo das Grundstück oder
Gebäude liegt.