Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

97. 
Ergänzungsgesetz 
über das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften. 
Vom 18. März 1913. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe. Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Den Gesetzen vom 24. April 1894 (L.-V. Bd. XVII. S. 1 ff.), 
vom 17. März 1910 (L.-V. Bd. XXII. S. 523 ff.), vom 16. März 
1911 (L.-V. Bd. XAXIII. S. 13 ff.) und vom 18. März 1911 (L.-V. 
Bd. XXIII. S. 17 ff.) wird hinzugefügt, was folgt: 
Artikel 1. 
Gehören Eheleute verschiedenen Religionsgemeinschaften 
an, so ist bei gemeinsamer Veranlagung der Eheleute jeder 
Ehegatte mit Zuschlägen zur Hälfte des Steuersatzes heran- 
zuziehen, zu welchem der Ehemann veranlagt ist. 
Wenn und soweit die Ehefrau zu den Staatssteuern 
selbständig veranlagt ist, ist jeder Teil nach Maßgabe 
seiner Veranlagung heranzuziehen. 
Artikel 2. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder 
Aufenthalt unterliegen Mitglieder einer Religionsgemein- 
schaft aus ihrem in Schaumburg-Lippe belegenen Grund- 
besitze den für Zwecke ihrer Religionsgemeinschaft erhobe- 
nen Zuschlägen zur staatlich veranlagten Grund= und 
Gebäudesteuer an dem Orte, wo das Grundstück oder 
Gebäude liegt.
	        
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