Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Artikel 3. 
Wird von einem Neuanziehenden die Zugehörigkeit 
zu einer Religionsgemeinschaft bestritten, so hat er vor 
dem zuständigen Amtsgericht zu Protokoll zu erklären, 
zu welcher Religionsgemeinschaft er sich gerechnet wissen will. 
Diese Erklärung ist den beteiligten Religionsgemein- 
schaften von Amts wegen mitzuteilen. 
§ 2. 
Hinter § 6 des Gesetzes vom 24. April 1894 (L.-V. Bd. XVII. 
S. 1 ff.) ist einzuschalten: 
Auf die im Inland befindlichen Kapellengemeinden finden 
die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
Ihre Vertretung wird durch Unser Konsistorium geordnet. 
§ 3. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen der in § 1 genannten 
Gesetze werden hiermit ausgehoben. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft. 
  
Gegeben Bückeburg, den 18. März 1913. 
(T. 8.) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 26. März 1913.
	        
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