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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. M 13.
102.
Polizeiverordnung,
betreffend die Beseitigung von Tierkadavern.
Vom 16. April 1913.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 22. Mai 1882 und der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats zum § 1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von
Tierkadavern vom 28. März 1912, erlassen wir zur Ausführung
des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1911 die nachfolgende Polizei-
verordnung:
I. Allgemeine Vorschriften über die Beseitigung tierischer Kadaver
und Kadaverteile.
81.
Gefallene oder getötete Haustiere, deren Fleisch nach den ge—
setzlichen Bestimmungen zum Genusse für Menschen nicht verwertet
werden darf, müssen von ihrem Besitzer der im Fürstentum befind-
lichen Kadaververnichtungsanstalt und in Ermangelung einer solchen
dem Abdecker überwiesen werden. Das gleiche gilt für Teile von
Tieren, soweit die Polizeibehörde die Vernichtung anordnet. Jede
andere Verwertung und unschädliche Beseitigung solcher Tiere ist
verboten.
Die vorstehend dem Besitzer auferlegte Pflicht liegt auch dem-
jenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft
vorsteht.
Land.-Verord. B.# XXIII. 59