Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M 13. 
  
  
  
102. 
Polizeiverordnung, 
betreffend die Beseitigung von Tierkadavern. 
Vom 16. April 1913. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 und der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats zum § 1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von 
Tierkadavern vom 28. März 1912, erlassen wir zur Ausführung 
des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1911 die nachfolgende Polizei- 
verordnung: 
I. Allgemeine Vorschriften über die Beseitigung tierischer Kadaver 
und Kadaverteile. 
81. 
Gefallene oder getötete Haustiere, deren Fleisch nach den ge— 
setzlichen Bestimmungen zum Genusse für Menschen nicht verwertet 
werden darf, müssen von ihrem Besitzer der im Fürstentum befind- 
lichen Kadaververnichtungsanstalt und in Ermangelung einer solchen 
dem Abdecker überwiesen werden. Das gleiche gilt für Teile von 
Tieren, soweit die Polizeibehörde die Vernichtung anordnet. Jede 
andere Verwertung und unschädliche Beseitigung solcher Tiere ist 
verboten. 
Die vorstehend dem Besitzer auferlegte Pflicht liegt auch dem- 
jenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft 
vorsteht. 
Land.-Verord. B.# XXIII. 59
	        
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