Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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forderliche Hilfeleistung beim Verladen Sorge zu tragen. Der 
Wagen muß beim Transport mit einer Bedachung so geschlossen 
sein, daß kein Teil der Nadaver sichtbar ist. Der Transport selbst 
hat ohne jede unnötige Unterbrechung zu erfolgen. 
§ 11. 
Der Wagen sowie die verunreinigten Gegenstände und Geräte 
sind nach jedesmaligem Gebrauch zu desinfizieren. 
Kadaver kleinerer Tiere ohne Seuchenverdacht können auch 
mit entsprechend eingerichteten anderen Transportmitteln fort- 
geschafft werden. 
§ 12. 
Liegt bei gefallenen oder getöteten Tieren der Ausbruch oder 
der Verdacht einer anzeigepflichtigen Krankheit vor, so darf der 
Kadaver nur unter Beobachtung der veterinärpolizeilichen Vor- 
schriften weggeschafft und beseitigt werden. Zum Transport darf 
nur ein den Vorschriften des § 9 entsprechender Wagen benutzt 
werden, der nach oben mit einem festen Decckel geschlossen ist. 
§ 13. 
Auf dem Hofe der Anstalt (Abdeckerei) dürfen Kadaver oder 
Teile von solchen nicht umherliegen. Durch Reinhaltung und 
häufige Desinfektion ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Entwicklung 
übler Gerüche und Dünste verhindert wird. 
HI. Strafbestimmungen und Tarif. 
8 14. 
Zuwiderhandluugen gegen die vorstehenden Bestimmungen 
werden, soweit nicht reichs= oder landesgesetzlich eine höhere Strafe 
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bestraft. 
15. 
Für die der Anstalt (Abdecker) überlassenen Kadaver ist an den 
Privatbesitzer oder die Viehversicherung zu entrichten:
	        
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