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Für die Art und Weise der Zuführung, insbesondere die Art
der Begleitung des Minderjährigen sind die Vorschriften maß-
gebend, die in dem Bundesstaate der ersuchten Vehörde für die Zu-
führung von Fürsorge-(Zwangs-)Zöglingen gelten.
2. Der Schriftwechsel zwischen der ersuchten und der er-
suchenden Behörde erfolgt unmittelbar.
3. Die durch die Zuführung entstehenden baren Auslagen
werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet, wobei
als Beginn der Zuführung der Zeitpunkt der Ergreifung ge-
rechnet wird.
Die baren Auslagen, zu denen auch die Kosten der Ver-
pflegung gehören, sind auch dann zu erstatten, wenn die begonnene
Zuführung infolge eines Hindernisses nicht völlig zur Durchführung
gekommen ist.
Zu den erstattenden zu Auslagen gehören nur die Kosten der
Zuführung selbst, nicht die Auslagen für Zustellungen oder
Korrespondenzen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und dergleichen).
4. Für die Berechnung der Höhe der Kosten gelten die für
die ersuchte Behörde maßgebenden Vorschriften.
5. Streitigkeiten über die Erstattungsfähigkeit einer Auslage
und über die Höhe der zu erstattenden Kosten sind behufs Herbei-
führung einer Verständigung den Landeszentralbehörden zu unter-
breiten.
Wegen einer solchen Streitigkeit darf in keinem Falle die Er-
ledigung eines Ersuchens um Beistandsleistung aufgeschoben werden.
6. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieser Grundsätze als
Bundesstaat.
Bückeburg, den 14. April 1913.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
von Campe.
Ausgegeben den 19. April 1918.