Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

aber die bereits erworbenen Rechte auf Mitbenutzung des 
Totenhofs daselbst. 
Artikel 5. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Kirchenregierung 
zahlt als Anteil der im Artikel 1 bezeichneten Stätten an 
den aus Bauten herrührenden, im Ganzen etwa 95.000 Mark 
betragenden Schulden der Kirchengemeinde Obernkirchen den 
Betrag von 10008 Mark (Zehntausendundacht Mark) zur 
Kirchenkasse von Obernkirchen. 
Artikel 6. 
Die unter Ziff. 3 und 4 des Art. 1 genannten Stätten 
sind in die Abfindungssumme von 10008 Mark mit ein- 
bezogen, bleiben jedoch vorläufig in geistlicher Pflege des 
Pfarramts Obernkirchen und scheiden erst dann aus, wenn 
Schaumburg-Lippischerseits die für diese Stätten zuständigen 
neuen Parochialverbände gegründet sind. Der sich hiernach 
ergebende Zeitpunkt des Ausscheidens wird durch das Fürst- 
lich Schaumburg-Lippische Konsistorium festgesetzt. Dabei 
finden die Bestimmungen des Art. 3 und 4 dieser Ver- 
einbarung sinngemäße Anwendung. 
Artikel 7. 
Bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt zahlen die in Ar- 
tikel 1 unter Ziffer 3 und 4 aufgeführten Stätten sowohl 
die Kirchensteuern unter Festhaltung des zur Zeit für sie 
maßgebenden Prozentsatzes als auch die bislang üblichen 
Stolgebühren in der zur Zeit üblichen Höhe an die Kirchen- 
gemeinde bezw. das Pfarramt Obernkirchen weiter. 
Cassel, den 21. August 1906. Bückeburg, den 10. Aug. 1906. 
Königlich Preußisches Fürstlich Schaumburg- 
Konsistorium. Lippisches Konsistorium. 
(gez.) v. Alten bockum. (gez.) Bömers. 
(L. S.) (L. S.) 
60“
	        
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