aber die bereits erworbenen Rechte auf Mitbenutzung des
Totenhofs daselbst.
Artikel 5.
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Kirchenregierung
zahlt als Anteil der im Artikel 1 bezeichneten Stätten an
den aus Bauten herrührenden, im Ganzen etwa 95.000 Mark
betragenden Schulden der Kirchengemeinde Obernkirchen den
Betrag von 10008 Mark (Zehntausendundacht Mark) zur
Kirchenkasse von Obernkirchen.
Artikel 6.
Die unter Ziff. 3 und 4 des Art. 1 genannten Stätten
sind in die Abfindungssumme von 10008 Mark mit ein-
bezogen, bleiben jedoch vorläufig in geistlicher Pflege des
Pfarramts Obernkirchen und scheiden erst dann aus, wenn
Schaumburg-Lippischerseits die für diese Stätten zuständigen
neuen Parochialverbände gegründet sind. Der sich hiernach
ergebende Zeitpunkt des Ausscheidens wird durch das Fürst-
lich Schaumburg-Lippische Konsistorium festgesetzt. Dabei
finden die Bestimmungen des Art. 3 und 4 dieser Ver-
einbarung sinngemäße Anwendung.
Artikel 7.
Bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt zahlen die in Ar-
tikel 1 unter Ziffer 3 und 4 aufgeführten Stätten sowohl
die Kirchensteuern unter Festhaltung des zur Zeit für sie
maßgebenden Prozentsatzes als auch die bislang üblichen
Stolgebühren in der zur Zeit üblichen Höhe an die Kirchen-
gemeinde bezw. das Pfarramt Obernkirchen weiter.
Cassel, den 21. August 1906. Bückeburg, den 10. Aug. 1906.
Königlich Preußisches Fürstlich Schaumburg-
Konsistorium. Lippisches Konsistorium.
(gez.) v. Alten bockum. (gez.) Bömers.
(L. S.) (L. S.)
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