Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

477 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M 16. 
  
  
  
105. 
Verordnung, 
betreffend den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der mittleren 
Beamten bei den staatlichen Verwaltungsbehörden. 
Vom 22. Mai 1913. 
Über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der mittleren 
Beamten bei den staatlichen Verwaltungsbehörden werden mit 
Höchster Genehmigung folgende Bestimmungen erlassen: 
§ 1. 
Als mittlere Beamte im Sinne dieser Bestimmungen sind an- 
zusehen: Der Ministerialsekretär, der Ministerialregistrator, der 
Kassenkontrolleur, der Sekretariatsgehülfe beim Ministerium, der 
Rechnungsrevisor, die Kreissekretäre, die Stenersekretäre, die 
Sekretariatsgehülfen bei den Landratsämtern, der Konsistorial- 
sekretär und der Landrentmeister. 
Eine Anderung dieses Verzeichnisses ist nur mit Höchster Ge- 
nehmigung zulässig. 
§ 2. 
Als mittlere Beamte bei den Staatsverwaltungsbehörden 
können nur solche Personen berufen werden, welche die nachstehend 
genannte Prüfung bestanden haben. 
Für Bewerber, welche die Gerichtsschreiberprüfung bestanden 
haben, ist die Berufung von dem Bestehen einer vom Ministerium 
zu bestimmenden Ergänzungsprüfung abhängig. 
 
	        
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