Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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III. Nach § 17a wird folgender § 17b eingeschaltet: 
8 176b. 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, 
darf nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwalt- 
schaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Ver- 
waltungsbehörden Auskunft erteilt wrrden. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden 
im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, bestimmen die 
Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der Reichs- 
kanzler. 
Berlin, den 29. April 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Lisco. 
Zusatz. 
Unter höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der vorstehenden 
Vorschriften (§ 17b) ist das Ministerium zu verstehen. 
Bückeburg, den 29. Mai 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Bömers. 
Ausgegeben den 81. Mai 1918.
	        
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