Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M 18. 
  
  
  
107. 
Verordnung, 
betreffend den Organistendienst. 
Vom 20. Juni 1913. 
Mit Höchster Genehmigung wird in Ausführung des Kirchen- 
gesetzes vom 28. Januar 1904, betreffend die Regelung des Küster- 
dienstes, folgendes verordnet: 
A. Prüfungs-Ordnung für Grganisten. 
81. 
Die Prüfungen für den Organistendienst werden in Bückeburg 
unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Konsistoriums von der von 
letzterem zu bestellenden Prüfungskommission abgehalten. 
§ 2. 
Zur Meldung berechtigt sind Volksschullehrer, die die Schul- 
amtskandidatenprüfung bestanden und am Orgelunterricht auf dem 
Seminar teilgenommen haben. 
Für diejenigen, die sich bei der Schulamtskandidatenprüfung 
bereits einer Prüfung im Orgelspiel unterzogen und mindestens 
das Zeugnis „genügend“ erhalten haben, gilt dies Zeugnis als 
Ausweis für die Befähigung zur Übernahme einer Orgauistenstelle 
in den ersten 5 Jahren nach jener Prüfung. Sie haben sich jedoch 
bei ihrer Meldung über ihre fortgesetzten Studien im Orgelspiel 
auszuweisen. 
62“
	        
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