Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

87. 
Die Prüsungskommission berichtet über den Ausfall der 
Prüfung an das Konsistorium. 
B. Anstellung und Stellung des Organisten. 
88. 
Die Anstellung als Organist erfolgt durch das Konsistorium, 
an welches die Meldung zu einer erledigten Organistenstelle zu 
richten ist unter Anfügung eines kurzen Lebenslaufes nebst An- 
gaben über musikalische Studien. 
§ 9. 
Die Anstellungsbedingungen werden durch einen Vertrag 
zwischen Konsistorium und Organist festgesetzt, in welchem die 
Rechte und Pflichten im Einzelnen zu regeln sind. · 
C. Dienstliche Verhältnisse. 
8 10. 
Die Organisten haben als Kirchenbeamte das ihnen über— 
tragene Amt nach den bestehenden allgemeinen und besonderen 
örtlichen kirchlichen Ordnungen gewissenhaft und unter Berück- 
sichtigung des besonderen Charakters ihrer Dienstobliegenheiten 
wahrzunehmen. 
§ 11. 
Sie unterstehen in ihrer Tätigkeit als Organisten dem Pastor, 
der den Vorsitz im Kirchenvorstande führt, und haben Anord- 
nungen und Wünsche inbezug auf Charakter der Tonstücke im all- 
gemeinen und Auswahl der Choralmelodieen, das Tempo des Ge- 
meindegesanges, die Länge der Vorspiele u. dergl. m., soweit 
dieselben nicht von den allgemein gültigen Bestimmungen über das 
kirchliche Orgelspiel abweichen, zu befriedigen. 
Für die Wahl der Melodieen sind als Richtschnur die Angaben 
der neuesten Auflage des Gesangbuches maßgebend.
	        
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