Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Zustimmung der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung er— 
forderlich. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Fürstlich Schaumburg- 
Lippische Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke wird die Fürstliche 
Regierung, solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des 
preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes 
an das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung 
freistehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und 
Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
6 Artikel XlIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen 
Genehmigung vorgelegt werden. 
Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung haben die Bevollmächtigten den Vertrag 
unterzeichnet und besiegelt. 
Berlin, den 27. Februar 1913. 
So geschehen zu Bückeburg, den 22. Februar 1913. 
  
(L. S.) Wilhelm Welcker. (I. S.) Gotthard von Campe. 
(L. S.) Paul Goetsch. 
(L. S.) Dr. Ernst Schneider. 
(L. S.) Robert Brosche.
	        
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