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der Bahnpolizeibeamten in allen denjenigen Bundesstaaten treu
und gewissenhaft auszuüben, in denen die Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 gilt.
Zu Artikel LX.
Über die Bedentung des Absatzes 1 Satz 2 des Artikels IX sind
die vertragschließenden Teile darüber einverstanden, daß für die
Besteuerung der Eisenbahn durch Gemeinden und sonstige öffent-
liche Verbände allgemein die schaumburg-lippischen Gesetze mit
der Maßgabe gelten, daß dem Königlich Preußischen Eisenbahn-
fiskus gegenüber höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem
anderen Maßstabe nicht angewendet oder ihm andere Steuern nicht
auferlegt werden dürfen, als sie von den übrigen Abgabenpflichtigen
im Fürstentum gefordert werden. Was die Zuschläge zur Ein-
kommensteuer angeht, so soll zur Ermittlung des steuerpflichtigen
Reineinkommens keine abgesonderte Rechnung für die in dem
Fürstentum belegenen Strecken geführt, es sollen vielmehr auf die
Berechnung dieses Reineinkommens und dessen Verteilung unter
die beteiligten Steuerberechtigten vom 1. Januar des auf die Be-
triebseröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußi-
schen Kommnnalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Ge-
setzsammlung, Seite 152) oder der künftig etwa an dessen Stelle
tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise Anwendung finden,
als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
Zu Absatz 2 des Artikels IX bleibt wegen Verteilung des für
den Bahnhof Stadthagen zu berechnenden steuerpflichtigen Reinein-
kommens auf die Stammbahn Hannover-Minden und die neue
Strecke Nienburg-Stadthagen besondere Vereinbarung der beiden
vertragschließenden Regierungen vorbehalten.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befun-
denen Ausfertigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmäch-
tigten unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben die