Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 510 — 
1. bei der Prüfungskommission des Oberlandesgerichts Celle, 
oder 
2. bei derjenigen Prüfungskommission, in deren Bezirke die 
Universität belegen ist, an der der Rechtskandidat das 
letzte und mindestens ein früheres Studienhalbjahr zu- 
gebracht hat. 
Sucht der Kandidat die Zulassung auf Grund der Ziffer 2 
nach, so kann der Vorsitzende das Gesuch wegen Uberlastung der 
Prüfungskommission zurückweisen. 
Diejenigen Rechtskandidaten aus Schaumburg -Lippe, welche 
für den Fall des Bestehens der ersten Prüfung in den schaum- 
burg-lippischen juristischen Vorbereitungsdienst einzutreten beab- 
sichtigen und aus diesem Grunde gemäß der Bestimmung in § 3 
lit. a der Vorschriften zu der Allgemeinen Verfügung des Königlich 
Preußischen Iustizministers vom 17. Juni 1913 die Zulassung zu 
dieser Prüfung bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission des 
Königlich Preußischen Oberlandesgerichts in Celle nachsuchen, haben 
dem Gesuche um Zulassung ein Zeugnis des Ministeriums darüber 
beizufügen, daß sie im Falle ihrer Zulassung zur ersten Prüfung 
und des Bestehens derselben in Schaumburg-Lippe zum Vor- 
bereitungsdienst werden zugelassen werden. 
Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 daselbst, wonach das Gesuch 
um Zulassung zur Prüfung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur 
Erklärung darüber vorzulegen ist, ob er die Beschäftigung des 
Rechtskandidaten im Bezirke des Oberlandesgerichts in Aussicht 
nimmt, kommt für die im vorhergehenden Absatz bezeichneten 
schaumburg-lippischen Rechtskandidaten nicht zur Anwendung. 
Wegen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Preußen 
siehe § 6 dieser Verordnung. 
83. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden 
der Kommission zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.