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1. bei der Prüfungskommission des Oberlandesgerichts Celle,
oder
2. bei derjenigen Prüfungskommission, in deren Bezirke die
Universität belegen ist, an der der Rechtskandidat das
letzte und mindestens ein früheres Studienhalbjahr zu-
gebracht hat.
Sucht der Kandidat die Zulassung auf Grund der Ziffer 2
nach, so kann der Vorsitzende das Gesuch wegen Uberlastung der
Prüfungskommission zurückweisen.
Diejenigen Rechtskandidaten aus Schaumburg -Lippe, welche
für den Fall des Bestehens der ersten Prüfung in den schaum-
burg-lippischen juristischen Vorbereitungsdienst einzutreten beab-
sichtigen und aus diesem Grunde gemäß der Bestimmung in § 3
lit. a der Vorschriften zu der Allgemeinen Verfügung des Königlich
Preußischen Iustizministers vom 17. Juni 1913 die Zulassung zu
dieser Prüfung bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission des
Königlich Preußischen Oberlandesgerichts in Celle nachsuchen, haben
dem Gesuche um Zulassung ein Zeugnis des Ministeriums darüber
beizufügen, daß sie im Falle ihrer Zulassung zur ersten Prüfung
und des Bestehens derselben in Schaumburg-Lippe zum Vor-
bereitungsdienst werden zugelassen werden.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 daselbst, wonach das Gesuch
um Zulassung zur Prüfung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur
Erklärung darüber vorzulegen ist, ob er die Beschäftigung des
Rechtskandidaten im Bezirke des Oberlandesgerichts in Aussicht
nimmt, kommt für die im vorhergehenden Absatz bezeichneten
schaumburg-lippischen Rechtskandidaten nicht zur Anwendung.
Wegen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Preußen
siehe § 6 dieser Verordnung.
83.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden
der Kommission zu richten.