Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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größeren Betrieben der Landwirtschaft und des Handwerks und 
zum unmittelbaren Einblick in die Einrichtungen und den Geschäfts- 
gang anderer Behörden und öffentlichrechtlicher Organisationen zu 
bieten; dabei übernimmt regelmäßig ein höherer Beamter die 
Führung; das weitere, insbesondere die Abhaltung vorbereitender 
Vorträge, veranlaßt Unser Ministerium; zur Teilnahme ist der 
Referendar nicht verpflichtet. 
8 13. 
Der Präsident des Landgerichts und die mit der Beaufsichtigung 
des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen haben darauf zu 
halten, daß die Referendare im Dienste wie außerhalb des Dienstes 
ein den Zwecken des Vorbereitungsdienstes und ihrer amtlichen 
Stellung entsprechendes Verhalten beobachten. 
Wenn ein Referendar sich so tadelhaft führt, daß er zur Be- 
lassung im Dienste sich nicht würdig zeigt, oder wenn er seine 
Ausbildung durch Unfleiß vernachlässigt, so ist seine Entlassung aus 
dem Dienst bei Unserem Ministerium zu beantragen. 
8 14. 
Die Zeit, während welcher der Referendar durch Krankheit 
und durch militärische Dienstleistungen oder durch einen dieser Um- 
stände dem Vorbereitungsdienst entzogen gewesen ist, wird auf die 
vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes bis zum Gesamt- 
betrage von höchstens 32 Wochen angerechnet. 
Beurlaubungen zu anderen Zwecken als zur Wiederherstellung 
der Gesundheit, werden nur auf das einzelne Jahr des Vorbe- 
reitungsdienstes und nur insoweit angerechnet, als sie während 
dieses Jahres den Zeitramm von 4 Wochen nicht übersteigen. 
Durch das Zusammentreffen der Fälle 1 und 2 wird ein An- 
spruch auf Anrechnung von mehr als 8 Wochen für das Jahr des 
Vorbereitungsdienstes nicht begründet. 
Unter „Jahr des Vorbereitungsdienstes“ ist der von der Ver- 
eidigung des Referendars ab laufende jährliche Zeitraum zu ver- 
stehen. 
65“
	        
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