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bereitungsdienstes auf treue und gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-
liegenheiten und zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegen-
heiten eidlich zu verpflichten.
§ 5.
Der Vorbereitungsdienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiber-
dienstes und des Bureaudienstes bei der Staatsanwaltschaft, ins-
besondere auch die Beschäftigung mit dem Kosten-, Kassen= und
Rechnungswesen, dem Gefängniswesen und den Justizverwaltungs-
sachen, umfassen.
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung des Land)gerichts-
präsidenten mindestens 24 Monate bei einem Amtsgericht, 8 Monate
beim Landgerichtund 4 Monatebeider Staatsanwaltschaft zu beschäftigen.
Ferner ist er während der Vorbereitung beim Amtsgerichte
1 Monat einem Gerichtsvollzieher und während der Vorbereitung
beim Landgerichte 4 Monate dem Rechnungsrevisor zu überweisen.
Der Anwärter hat sich mit der Handhabung der Schreib-
maschine vertraut zu machen.
Im Falle einer Abkürzung des Vorbereitungsdienstes (8 3)
wird das Nähere über die Beschäftigung des Anwärters durch den
Landgerichtspräsidenten bestimmt.
Bei den im § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen wird die vor
Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit auf die Dauer der
einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes nicht angerechnet.
§ 6.
Dem Landgerichtspräsidenten, dem Staatsanwalt und den auf-
sichtführenden Amtsrichtern liegt die allgemeine Leitung des Vor-
bereitungsdienstes ob. Sie haben die Dauer und die Reihenfolge
der einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes innerhalb des
Zeitraumes, für den der Anwärter der Behörde überwiesen ist,
festzusetzen und die Beamten zu bestimmen, unter deren besonderer
Leitung der Anwärter beschäftigt werden soll. Bei Auswahl dieser
Beamten ist auf ihre Befähigung zur Anleitung besondere Rücksicht
zu nehmen.