Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärtern eine möglichst ein— 
gehende Anleitung in den einem Gerichtsschreiber oder einem 
Sekretär bei der Staatsanwaltschaft obliegenden Geschäften geben. 
Daher ist jede rein mechanische Beschäftigung, soweit sie nicht den 
Ausbildungszwecken dient, unzulässig. Insbesondere dürfen Justiz- 
Anwärter nicht lediglich zur Entlastung der Bureaubeamten ver- 
wendet werden. 
Die Gerichtsschreiber (Sekretäre) sind verpflichtet, den ihnen 
überwiesenen Anwärtern jede erforderliche Belehrung zuteil werden 
zu lassen. Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaft 
haben hierauf ihr besonderes Augenmerk zu richten. 
Auf die ausreichende Vorbildung in Kosten-, Kassen= und 
Rechnungssachen ist besondere Rücksicht zu nehmen. 
Beim Landgericht sind nach Möglichkeit seminaristisch gestaltete 
Ubungen einzurichten, welche durch höhere Beamte abzuhalten sind 
und durch welche die Anwärter behufs Förderung ihrer theoretischen 
Ausbildung in die für sie wesentlichen Rechtsgebiete eingeführt 
werden. Die allgemeinen Anordnungen über die Ubungen trifft 
das Ministerium, die Einrichtung liegt dem Landgerichtspräsidenten 
ob. Dieser kann bestimmen, daß die Ubungen auch bei den Amts- 
gerichten abgehalten und daß zu den Ubungen auch an anderen 
Orten des Landgerichtsbezirkes beschäftigte Anwärter zugelassen werden. 
88. 
Über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes in den einzelnen 
Dienstzweigen und über das dienstliche und außerdienstliche Ver- 
halten des Anwärters haben die Vorstände der Gerichte und der 
Staatsanwaltschaft, bei denen der Anwärter beschäftigt wurde, nach 
Anhörung des mit der besonderen Leitung des Vorbereitungsdien- 
stes beauftragten Beamten ein eingehendes Zeugnis auszustellen und 
dem Landgerichtspräsidenten vorzulegen. 
Sobald sich herausstellt, daß sich der Anwärter, insbesondere 
wegen mangelnder Befähigung, wegen Unfleißes oder wegen ord- 
nungswidriger Führung für die Gerichtsschreiberlaufbahn nicht
	        
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