Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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zum 10. Januar des Jahres, in dem der Bewerber die Prüfung 
abzulegen gedenkt. 
b. Der Meldung sind beizufügen: 
1. das Zeugnis über die bestandene Schulamtskandidaten- 
prüfung, 
2. ein Zeugnis des Ortsschulinspektors, 
3. die Angabe des pädagogischen Werkes, mit welchem der 
Bewerber sich eingehend beschäftigt hat, 
4. die von ihm angefertigte schriftliche Arbeit (8 6). 
8 ö. 
Die Prüfung ist eine schriftliche, eine praktische und eine 
mündliche. 
86. 
a. Die schriftliche Prüfung besteht in einer Hausarbeit des 
Bewerbers aus dem Gebiete der Pädagogik, zu der er sich das 
Thema mindestens 8 Wochen vor dem Meldungstermine von dem 
Landesschulinspektor geben läßt. 
b. Der Bewerber hat die von ihm benutzten Hülfsmittel anzu— 
geben, wörtliche Entlehnungen als solche kenntlich zu machen und 
die Versicheruug abzugeben, daß er die Arbeit selbständig ange— 
fertigt nnd andere als die von ihm angegebenen Hülfsmittel nicht 
benutzt hat. 
c. Die Arbeit ist mit der Meldung einzureichen. Sie wird von 
dem Landesschulinspektor beurteilt und den anderen Mitgliedern der 
Prüfungskommission zur Kenntnis und Außerung zugänglich gemacht. 
d. Wenn die Arbeit nach dem übereinstimmenden Urteil der 
Kommissionsmitglieder ungenügend ist, so hat die Kommission das 
Recht, den Bewerber von der praktischen und mündlichen Prüfung 
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
§ 7. 
a. Die praktische Prüfung wird in der Schule des Bewerbers 
abgehalten. Sie hat den Zweck, die unterrichtliche Befähigung des
	        
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