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zum 10. Januar des Jahres, in dem der Bewerber die Prüfung
abzulegen gedenkt.
b. Der Meldung sind beizufügen:
1. das Zeugnis über die bestandene Schulamtskandidaten-
prüfung,
2. ein Zeugnis des Ortsschulinspektors,
3. die Angabe des pädagogischen Werkes, mit welchem der
Bewerber sich eingehend beschäftigt hat,
4. die von ihm angefertigte schriftliche Arbeit (8 6).
8 ö.
Die Prüfung ist eine schriftliche, eine praktische und eine
mündliche.
86.
a. Die schriftliche Prüfung besteht in einer Hausarbeit des
Bewerbers aus dem Gebiete der Pädagogik, zu der er sich das
Thema mindestens 8 Wochen vor dem Meldungstermine von dem
Landesschulinspektor geben läßt.
b. Der Bewerber hat die von ihm benutzten Hülfsmittel anzu—
geben, wörtliche Entlehnungen als solche kenntlich zu machen und
die Versicheruug abzugeben, daß er die Arbeit selbständig ange—
fertigt nnd andere als die von ihm angegebenen Hülfsmittel nicht
benutzt hat.
c. Die Arbeit ist mit der Meldung einzureichen. Sie wird von
dem Landesschulinspektor beurteilt und den anderen Mitgliedern der
Prüfungskommission zur Kenntnis und Außerung zugänglich gemacht.
d. Wenn die Arbeit nach dem übereinstimmenden Urteil der
Kommissionsmitglieder ungenügend ist, so hat die Kommission das
Recht, den Bewerber von der praktischen und mündlichen Prüfung
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
§ 7.
a. Die praktische Prüfung wird in der Schule des Bewerbers
abgehalten. Sie hat den Zweck, die unterrichtliche Befähigung des