Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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4. Insoweit sonst nach den Vorschriften des Einkommenstener- 
gesetzes Unser Ministerium zur Mitwirkung berufen ist, hat es auch 
die gleichartigen Entscheidungen hinsichtlich des Wehrbeitrags zu treffen. 
5. Die Gemeinden, Gutsbezirke und selbstständigen Schloß- 
bezirke sind verpflichtet, in ihren Bezirken die Einzelerhebung der 
veranlagten Beiträge sowie deren Abführung an die Landeskasse 
ohne Vergütung zu bewirken. 
Gegeben Bückeburg, den 3. September 1913. 
(L. S) Adolf. 
von Campe. 
Ausgegeben den 6. September 1918.
	        
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