Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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kästen niedergelegt. Die Fächer oder Pappkästen sind nach den 
Buchstaben des Alphabets und, sofern mehrere für denselben Buch- 
staben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von Namen 
zu bezeichnen. . 
11. Die eingehenden Mitteilungen und Ersuchen um Auskunfts- 
erteilung werden vom Staatsanwalt mit dem Vermerke des Zeit- 
punkts ihres Einganges versehen; in das Tagebuch sind sie nur ein- 
zutragen, wenn diese ausnahmsweise angeordnet werden sollte. 
lb. Behandlung der eingehenden Mitteilungen. 
12. Die Mitteilungen sind sofort nach ihrem Eingang einer 
Prüfung zu unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtig- 
keit der Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten 
auf Grund der Geburtsregister prüft (§ 14 Abs. 1), ist bis auf 
weiteres nicht erforderlich. 
13. Eine Mitteilung, die für das Register des Geburtsorts 
bestimmt ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirke 
gehört, an die richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht 
bekannt oder ist aus der Mitteilung ersichtlich, daß noch ein anderes 
Exemplar vorhanden ist (8 9), so erfolgt die Rücksendung an die 
Strafvollstreckungsbehörde. 
Die Mitteilungen B und die Mitteilungen E, El und F, die 
sich auf eine registerfähige Strafe beziehen, ob eine entsprechende 
Strafnachricht im Register niedergelegt ist, ob die Angaben über 
die persönlichen Verhältnisse genau übereinstimmen oder ob Ab- 
weichungen besonders bemerkt sind (vgl. Nr. 7). Ist eine Straf- 
nachricht im Register nicht vorhanden oder finden sich unaufgeklärte 
Abweichungen in den Angaben über die persönlichen Verhältnisse, 
so sind die Mitteilungen B, E. El und Fmit einem entsprechenden 
Vermerke zurückzuschicken. 
Bei der Rücksendung an eine hiesige Justizbehörde sowie bei 
Abgabe einer Mitteilung an die richtige Registerbehörde hat der 
Registerführer auf der Rückseite der Mitteilung oder — falls es 
sich um erste Mitteilung & handelt, die demnächst als Strafliste 
verwendet werden kann (vgl. § 15 Abs. 3 und Nr. 17 Satz 2) —
	        
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