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sind in der obersten Spalte die Worte „Mitteilende Behörde“ und
„Aktenzeichen“ zu durchstreichen und unterhalb der ersteren Worte
der Vermerk: „Strafliste angelegt am . . . . . . . . “ einzutragen.
Hat eine urkundliche Feststellung der persönlichen Verhältnisse
stattgehabt (Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Sonstige
Bemerkungen“ ersichtlich zu machen (z. B. „Eltern, Geburtstag und
Ort auf Grund der Geburtsurkunde durch Nr. 2 festgestellt").
17. Die einzelnen Urteilsauszüge sind in die Strafliste nach
der Zeitfolge der Verurteilung einzutragen. Als Strafliste darf
deshalb eine Mitteilung, auf deren Rückseite frühere Vorstrafen von
der mitteilenden Behörde vermerkt sind (Nr. 5), nicht verwendet
werden.
18. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Ver-
merke sind aus dem Register zu entfernen; neu eingehende Mittei-
lungen, deren Inhalt in eine Strafliste überführt wird, werden im
Register nicht niedergelegt.
d. Berichtigungen und Zusätze.
19. Nachträgliche Berichtigungen (88 10 Nr. 2, 15 Abs. 3ä letzter
Satz) oder weitere Mitteilungen, die sich auf Vermerke im Register
beziehen (88 11a, 12), sind nicht im Register niederzulegen, sondern
vom Registerführer auf den Mitteilungen und Straflisten mit roter
Tinte einzutragen. Dies gilt insbesondere auch für Mitteilungen
B (§ 3 Nr. 1). Der Gebrauch eines roten Stempels ist zulässig.
Betrifft die weitere Mitteilung die Löschung einer Strafe infolge
einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder weil ein auf Löschung
lautender Gnadenerweis ergangen ist (§ 12 Abs. 2), so ist außerdem
der Auszug aus der verurteilenden Entscheidung (8 8 Nr. 6) mit
roter Tinte zu unterstreichen.
e. Durchsicht der Register fächer.
20. Sämtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu
zwei Jahren einer genauen Durchsicht zu unterziehen.