Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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sind in der obersten Spalte die Worte „Mitteilende Behörde“ und 
„Aktenzeichen“ zu durchstreichen und unterhalb der ersteren Worte 
der Vermerk: „Strafliste angelegt am . . . . . . . . “ einzutragen. 
Hat eine urkundliche Feststellung der persönlichen Verhältnisse 
stattgehabt (Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Sonstige 
Bemerkungen“ ersichtlich zu machen (z. B. „Eltern, Geburtstag und 
Ort auf Grund der Geburtsurkunde durch Nr. 2 festgestellt"). 
17. Die einzelnen Urteilsauszüge sind in die Strafliste nach 
der Zeitfolge der Verurteilung einzutragen. Als Strafliste darf 
deshalb eine Mitteilung, auf deren Rückseite frühere Vorstrafen von 
der mitteilenden Behörde vermerkt sind (Nr. 5), nicht verwendet 
werden. 
18. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Ver- 
merke sind aus dem Register zu entfernen; neu eingehende Mittei- 
lungen, deren Inhalt in eine Strafliste überführt wird, werden im 
Register nicht niedergelegt. 
d. Berichtigungen und Zusätze. 
19. Nachträgliche Berichtigungen (88 10 Nr. 2, 15 Abs. 3ä letzter 
Satz) oder weitere Mitteilungen, die sich auf Vermerke im Register 
beziehen (88 11a, 12), sind nicht im Register niederzulegen, sondern 
vom Registerführer auf den Mitteilungen und Straflisten mit roter 
Tinte einzutragen. Dies gilt insbesondere auch für Mitteilungen 
B (§ 3 Nr. 1). Der Gebrauch eines roten Stempels ist zulässig. 
Betrifft die weitere Mitteilung die Löschung einer Strafe infolge 
einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder weil ein auf Löschung 
lautender Gnadenerweis ergangen ist (§ 12 Abs. 2), so ist außerdem 
der Auszug aus der verurteilenden Entscheidung (8 8 Nr. 6) mit 
roter Tinte zu unterstreichen. 
e. Durchsicht der Register fächer. 
20. Sämtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu 
zwei Jahren einer genauen Durchsicht zu unterziehen.
	        
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