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k. Aussonderung und Vernichtung von Mitteilungen.
21. Mitteilungen, die einen unter falschen Namen Verurteilten
betreffen und nach § 10 Nr. 2 auszusondern sind, sowie Mittei-
lungen über Personen, deren Tod dem Registerführer glaubhaft
nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu entfernen.
Mitteilungen nach Vordruck E, die sich auf nicht registerfähige
Strafen beziehen, sind zu entfernen, sobald die Bewährungsfrist
abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist.
Sind in den bei einer Registerbehörde eingehenden Nach-
weisungen über den Tod vorbestrafter Personen aufgeführt, deren
Geburtsort entweder in einem anderen Registerbezirk oder außerhalb
des Deutschen Reichs liegt oder nicht zu ermitteln ist, so sind diese
Personen der zuständigen Registerbehörde (6 7 Nr. 1 und 2) zu
benennen. Hierfür sind Vordrucke zu verwenden, die den Inhalt
der Nachweisungen wiedergeben.
23. Ersieht der Registerführer bei Anssonderung einer Mittei-
lung infolge Todes des Verurteilten daß ein gleicher Vermerk in
einem anderen Strafregister niedergelegt ist, so hat er diese Register-
behörde in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung erfolgt durch
Ubersendung der ausgesonderten Mitteilung, die zu durchstreichen
und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen ist (z. B.
„Wegen Todes des & hier ausgesondert.
Bückeburg, den
W. Sekretär“).
24. Die Mitteilungen, die über 80 Jahre alte Personen
betreffen (8§ 16 Abs. 2), sind bei Gelegenheit der Einreihung
der Straf= und Steckbriefnachrichten und der sonstigen Ein-
sicht des Registers sowie bei der unter Nr. 20 vorgeschriebenen
Durchsicht der Fächer auszusondern.
25. Die aus dem Register entfernten (Nr. 21, 24) und die
infolge Eintragung in eine Strafliste (Nr. 18) oder gemäß Nr. 19
nicht im Register niedergelegten Mitteilungen sind alljährlich unter
amtlicher Aufsicht zu vernichten.