Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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k. Aussonderung und Vernichtung von Mitteilungen. 
21. Mitteilungen, die einen unter falschen Namen Verurteilten 
betreffen und nach § 10 Nr. 2 auszusondern sind, sowie Mittei- 
lungen über Personen, deren Tod dem Registerführer glaubhaft 
nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu entfernen. 
Mitteilungen nach Vordruck E, die sich auf nicht registerfähige 
Strafen beziehen, sind zu entfernen, sobald die Bewährungsfrist 
abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist. 
Sind in den bei einer Registerbehörde eingehenden Nach- 
weisungen über den Tod vorbestrafter Personen aufgeführt, deren 
Geburtsort entweder in einem anderen Registerbezirk oder außerhalb 
des Deutschen Reichs liegt oder nicht zu ermitteln ist, so sind diese 
Personen der zuständigen Registerbehörde (6 7 Nr. 1 und 2) zu 
benennen. Hierfür sind Vordrucke zu verwenden, die den Inhalt 
der Nachweisungen wiedergeben. 
23. Ersieht der Registerführer bei Anssonderung einer Mittei- 
lung infolge Todes des Verurteilten daß ein gleicher Vermerk in 
einem anderen Strafregister niedergelegt ist, so hat er diese Register- 
behörde in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung erfolgt durch 
Ubersendung der ausgesonderten Mitteilung, die zu durchstreichen 
und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen ist (z. B. 
„Wegen Todes des & hier ausgesondert. 
Bückeburg, den 
W. Sekretär“). 
24. Die Mitteilungen, die über 80 Jahre alte Personen 
betreffen (8§ 16 Abs. 2), sind bei Gelegenheit der Einreihung 
der Straf= und Steckbriefnachrichten und der sonstigen Ein- 
sicht des Registers sowie bei der unter Nr. 20 vorgeschriebenen 
Durchsicht der Fächer auszusondern. 
25. Die aus dem Register entfernten (Nr. 21, 24) und die 
infolge Eintragung in eine Strafliste (Nr. 18) oder gemäß Nr. 19 
nicht im Register niedergelegten Mitteilungen sind alljährlich unter 
amtlicher Aufsicht zu vernichten.
	        
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