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g. Verfahren bei Ersuchen um Auskunftserteilung.
26. Privatpersonen wird aus dem Strafregister Auskunft
nicht erteilt.
27. Die aus dem Strafregister zu erteilenden Auskünfte werden
von dem Registerführer angefertigt und unterschrieben. Der Staats-
anwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige Form zu achten und hin und
wieder die Richtigkeit ihres Inhalts zu prüfen.
Alle Berichtigungen und Zusätze (Nr. 19) sind wörtlich in die
Auskunft aufzunehmen, insbesondere dann, wenn eine vermerkte
Strafe gelöscht ist und die Fälle des § 17b vorliegen.
Wenn über eine gelöschte Strafe nach § 17b keine Auskunft
zu erteilen ist, so ist der Registerauszug nach § 17 zu fassen und
die gelöschte Strafe nicht zu erwähnen.
28. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem
Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren ist,
sind bis auf weiteres nicht erforderlich.
Ergibt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die
persönlichen Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in
erheblichen Punkten von den Angaben der Registervermerke ab-
weichen, so hat der Registerführer nach Maßgabe der letzteren die
Personalien auf dem Ersuchen mit roter Tinte zu vervollständigen
und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit dem
Zuaa „laut Taufschein, Geburtsurkunde"“ (Nr. 3 Abs. 2, Nr. 16
Abs. 3).
29. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphische Auskunft
zu erteilen, ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die ersuchende
Behörde einem anderen Bundesstaat an, so sind die durch die Aus-
kunftserteilung entstehenden Telegraphengebühren in Rechnung
zu stellen. .
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antworttelegramm
bezahlt (8 9 Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904/27. Mai
1909 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 229/228 —), so
ist die telegraphische Auskunftserteilung tunlichst auf die bezahlte
Wortzahl zu beschränken.