Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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g. Verfahren bei Ersuchen um Auskunftserteilung. 
26. Privatpersonen wird aus dem Strafregister Auskunft 
nicht erteilt. 
27. Die aus dem Strafregister zu erteilenden Auskünfte werden 
von dem Registerführer angefertigt und unterschrieben. Der Staats- 
anwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige Form zu achten und hin und 
wieder die Richtigkeit ihres Inhalts zu prüfen. 
Alle Berichtigungen und Zusätze (Nr. 19) sind wörtlich in die 
Auskunft aufzunehmen, insbesondere dann, wenn eine vermerkte 
Strafe gelöscht ist und die Fälle des § 17b vorliegen. 
Wenn über eine gelöschte Strafe nach § 17b keine Auskunft 
zu erteilen ist, so ist der Registerauszug nach § 17 zu fassen und 
die gelöschte Strafe nicht zu erwähnen. 
28. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem 
Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren ist, 
sind bis auf weiteres nicht erforderlich. 
Ergibt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die 
persönlichen Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in 
erheblichen Punkten von den Angaben der Registervermerke ab- 
weichen, so hat der Registerführer nach Maßgabe der letzteren die 
Personalien auf dem Ersuchen mit roter Tinte zu vervollständigen 
und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit dem 
Zuaa „laut Taufschein, Geburtsurkunde"“ (Nr. 3 Abs. 2, Nr. 16 
Abs. 3). 
29. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphische Auskunft 
zu erteilen, ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die ersuchende 
Behörde einem anderen Bundesstaat an, so sind die durch die Aus- 
kunftserteilung entstehenden Telegraphengebühren in Rechnung 
zu stellen. . 
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antworttelegramm 
bezahlt (8 9 Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904/27. Mai 
1909 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 229/228 —), so 
ist die telegraphische Auskunftserteilung tunlichst auf die bezahlte 
Wortzahl zu beschränken.
	        
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