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h. Benachrichtigungen von Amts wegen.
30. Von Amts wegen hat der Registerführer Benachrichtigungen
zu erlassen:
a) in den Fällen des § 11a Abs. 2 und 3, und zwar auch
bei nicht registerfähigen. Sirafen,
b) in den Fällen des 81
c) in den Fällen der Nru. 713, 22 und 23
e) in folgenden Fällen: Ist auf einer Strafnachricht oder
Strafliste vermerkt, daß dem Verurteilten eine Bewährungs-
frist bewilligt ist, und geht innerhalb der auf das Jahr
der Verurteilung folgenden 5 Kalenderjahre eine neue
Mitteilung, die auf eine anhängige Untersuchung schließen
läßt, ein, so ist hiervon derjenigen Strafvollstreckungsbe-
hörde, die die Mitteilung E eingesandt hatte, Nachricht zu
geben, auch wenn inzwischen die Bewährungsfrist abge-
laufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden sein
ollte.
Nr. 27 Abs. 1 gilt auch für die von Amts wegen zu erlassen-
den Benachrichtigungen.
i. Führung des Notizbuchs.
31. Über die in das Strafregister niedergelegten und die daraus
herausgegebenen Strafnachrichten und Straflisten hat der Register-
führer nach dem bisherigen Vordrucke (L.-V. XXII S. 276) ein
Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen. Steckbriefnachrichten,
Suchvermerke und Mitteilungen nach Vordruck E, E und Fsind
in das Notizbuch nicht aufzunehmen.
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Notizen
wöchentlich bewirkt werden.
IV. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke.
32. Steckbriefnachrichten sind unter Beachtung der Vorschriften
in Nr. 14 im Register niederzulegen. Die Bestimmungen in den
Nrn. 10 bis 13 finden entsprechende Anwendung. die gAussonde-
Land.-Verord. Band XXIII.