Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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h. Benachrichtigungen von Amts wegen. 
30. Von Amts wegen hat der Registerführer Benachrichtigungen 
zu erlassen: 
a) in den Fällen des § 11a Abs. 2 und 3, und zwar auch 
bei nicht registerfähigen. Sirafen, 
b) in den Fällen des 81 
c) in den Fällen der Nru. 713, 22 und 23 
e) in folgenden Fällen: Ist auf einer Strafnachricht oder 
Strafliste vermerkt, daß dem Verurteilten eine Bewährungs- 
frist bewilligt ist, und geht innerhalb der auf das Jahr 
der Verurteilung folgenden 5 Kalenderjahre eine neue 
Mitteilung, die auf eine anhängige Untersuchung schließen 
läßt, ein, so ist hiervon derjenigen Strafvollstreckungsbe- 
hörde, die die Mitteilung E eingesandt hatte, Nachricht zu 
geben, auch wenn inzwischen die Bewährungsfrist abge- 
laufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden sein 
ollte. 
Nr. 27 Abs. 1 gilt auch für die von Amts wegen zu erlassen- 
den Benachrichtigungen. 
i. Führung des Notizbuchs. 
31. Über die in das Strafregister niedergelegten und die daraus 
herausgegebenen Strafnachrichten und Straflisten hat der Register- 
führer nach dem bisherigen Vordrucke (L.-V. XXII S. 276) ein 
Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen. Steckbriefnachrichten, 
Suchvermerke und Mitteilungen nach Vordruck E, E und Fsind 
in das Notizbuch nicht aufzunehmen. 
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Notizen 
wöchentlich bewirkt werden. 
IV. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke. 
32. Steckbriefnachrichten sind unter Beachtung der Vorschriften 
in Nr. 14 im Register niederzulegen. Die Bestimmungen in den 
Nrn. 10 bis 13 finden entsprechende Anwendung. die gAussonde- 
Land.-Verord. Band XXIII.
	        
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