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rung der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald die Erledigung dem
Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren nieder-
gelegten Steckbriefnachrichten sind vorbehaltlich der Bestimmung im
Ministerialerlaß vom 22. März 1912 (L.-V. XXIII S. 249) bei
Gelegenheit der Einsicht des Registers und der Durchsicht der Fächer
(Nr. 20) auszusondern. Auf Suchvermerke (Ersuchen um Ermittelung
des Aufenthalts nicht steckbrieflich verfolgter Personen) finden die
Vorschriften über Steckbriefnachrichten entsprechende Anwendung.
Um das Strafregister nicht zu überlasten, werden Such-
vermerke nur in wichtigeren Fällen niederzulegen sein.
V. Mitteilung von Strafnachrichten an ausländische Behörden.
33. Für die Mitteilungen von Strafnachrichten an ausländische
Regierungen ist unter Berücksichtigung der gegebenen Sonderbe-
stimmungen der Vordruck A zu benntzen.
Zur Nachachtung wird folgendes hervorgehoben:
Die Mitteilung liegt den Strafvollstreckungsbehörden ob. Ist
die Strafnachricht für eine ausländische Regierung bestimmt, mit
welcher auf Grund von Vereinbarungen ein regelmäßiger') Austausch
von Strafnachrichten stattfindet, so geschieht die Mitteilung:
a) wenn über die Verurteilung nach §§ 2 und 7 Nr. 2 eine
Strafnachricht für das Reichsjustizamt (Strafregister) an-
zufertigen ist, in der Weise, daß die für die ausländische
egierung bestimmte Strafnachricht der an das Reichs-
zustizamt zu übersendenden unter Umschlag, jedoch ohne
Anschreiben, beigefügt wird
b) in allen anderen Fällen durch Einreichung an das Mi-
nisterium mittels Berichts.
Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mitteilung an eine andere
als die vorgenannten Regierungen (Nr. 2 der Allg. Verf. vom 27.
*) Derartige Mitteilungen kommen in Frage für Staatsangehörige von
Belgien, Brasilien, Griechenland, Italien, Luxemburg, der Niederlande, von
Norwegen, Osterreich, Peru, Portugal, der Schweiz und von Spanien.