Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. W 27. 
  
  
  
118. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Austausch von Strafnachrichten mit Bulgarien. 
Vom 11. Oktober 1913. 
Auf Grund des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen 
Reiche und Bulgarien vom 29. September 1911 (Reichs-Gesetzblatt 
1913 S. 468) haben sich die vertragsschließenden Teile verpflichtet, 
einander von den rechtskräftigen Urteilen Mitteilung zu machen, 
die von ihren Gerichten gegen Angehörige des anderen Teiles 
wegen strafbarer Handlungen jeder Art mit Ausnahme der Über- 
tretungen erlassen sind. 
Es ist also mit Aufstellung und Weitersendung der Straf- 
nachrichten für Bulgarien in gleicher Weise zu verfahren, wie dies 
für den Austausch mit anderen fremden Ländern vorgeschrieben ist. 
Die Mitteilung einer Strafnachricht hat auch dann zu erfolgen, 
wenn die Verurteilung wegen einer Ubertretung gegen § 361 
Nr. 1—8 des Strafgesetzbuchs stattgefunden hat. 
Bückeburg, den 11. Oktober 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 15. Oktober 1913.
	        
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