Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Vereinbarung 
zwischen dem Königlich Preußischen Konsistorium zu Cassel 
und dem Fürstlich Schaumburg-Lippischen Konsistorium 
zu Bückeburg wegen Aufhebung der parochialen Ver— 
bindung Schaumburg-Lippischer Gemeinden und Stätten 
mit der Preußischen Kirchengemeinde Obernkirchen. 
Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen und 
Unterrichtsangelegenheiten und nach Anhörung der Beteiligten ist 
von den unterzeichneten Behörden zwecks Aufhebung der parochialen 
Verbindung gewisser Schaumburg-Lippischer Gemeinden und Stätten 
mit der Preußischen Kirchengemeinde Obernkirchen folgendes ver- 
einbart und festgesetzt worden: 
Artikel 1. 
Die parochiale Verbindung, in welcher die nachbezeichneten 
im Fürstentum Schaumburg-Lippe gelegenen Gemeinden und 
Stätten: 
die Gemeinde Levesen, 
. die Gemeinde Stemmen, 
. die Gemeinde Südbhorsten, 
. die Ortschaft Altseggebruch, 
von der Gemeinde Helpsen die Stätten 2, 6, 8—14, 16, 
17, 19, 24, 25, 27, 28, 33 
mit der evangelischen Kirchengemeinde Obernkirchen im Königreiche 
Preußen stehen, wird nach Maßgabe der in den folgenden Artikeln 
getroffenen Vereinbarungen aufgehoben. # 
Artikel 2. 
Alle aus der bisherigen parochialen Verbindung entspringenden 
Rechte und Pflichten der evangelisch -lutherischen Bewohner der in 
Ser S## —
	        
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