Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Artikel 1 bezeichneten Gemeinden und Stätten gegenüber der 
Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten 
in Obernkirchen erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 1913. 
Die an Pfarre und Küsterei in Obernkirchen alljährlich zu 
entrichtenden Naturalgefälle bleiben selbstverständlich bis zu ihrer 
Ablösung für alle damit belasteten Stätten der in Artikel 1 auf- 
geführten Ortschaften bestehen. 
Artikel 3. 
Die evangelisch-lutherischen Bewohner der nach Artikel 2 aus- 
geschiedenen Gemeinden und Stätten verzichten ohne Entschädigung 
auf alle Eigentumsrechte an der Kirche nebst Zubehör, den kirch- 
lichen Gebänden und dem sonstigen kirchlichen Vermögen von 
Obernkirchen, behalten aber die bereits erworbenen Rechte auf 
Mitbenutzung des Totenhofes daselbst. 
Artikel 4. 
Als Anteil der in Artikel 1 bezeichneten Gemeinden und 
Stätten an den aus Bauten herrührenden, im Ganzen 63 640 AM 
betragenden Schulden der Kirchengemeinde Obernkirchen würde 
Schaumburg-Lippischerseits der Betrag von 14374 J (vierzehn- 
tausenddreihundertvierundsiebenzig Mark) an die Kirchenkasse von 
Obernkirchen gezahlt werden müssen. 
Da jedoch die durch diese Vereinbarung ausscheidenden 
Schaumburg-Lipper zu den 8 400 MA betragenden Kosten einer im 
Jahre 1882 stattgefundenen Erweiterung des oberen Friedhofes um 
eine Fläche von 1 ha 55 a 70 qm nach dem Maße ihres Beitrags- 
fußes beigesteuert haben und für den Fall einer späteren ander- 
weiten Verwertung dieses Grundstückes einen entsprechenden Teil 
an dem Erlöse beanspruchen, so soll unter Aufgabe dieses Anspruchs 
der oben erwähnte Betrag von 14374 auf 13000 4+ 
(dreizehntausend Mark) ermäßigt werden. 
Dieser Betrag ist mit 5000 aus der Schaumburg- 
Lippischen Landeskirchenkasse und mit 8000 “ aus der Kirchen- 
kasse von Seggebruch zu zahlen. 6Q 
70
	        
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