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c) den Beamten des Telegraphen-, des Zoll= und Steuer-
wesens, soweit es zur Wahrnehmung ihres Dienstes inner-
halb des Bahngebiets notwendig ist,
d) den zur Besichtigung dienstlich entsandten Offizieren.
2. Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem
Publikum bestimmungsgemäß geöffneten Räume ist ohne Be-
rechtigungsausweis nur den unter 1 genannten Personen und
außerdem den Postbeamten gestattet, soweit sich der Postdienst
innerhalb des Stationsgebietes abwickelt.
3. Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Berechtigungs-
ausweis befugten Personen haben sich, soweit sie nicht durch ihre
Uniform kenntlich sind, über ihre Person auszuweisen.
Das Betreten der Ubergänge ist nur insoweit gestattet,
als sie nicht abgesperrt sind, oder sich kein Zug oder Bahnwagen
nähert. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter,
Fußgänger, Treiber von Vieh oder Lasttieren in angemessener Ent-
fernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vor-
handen sind, an diesen halten oder die Bahn schnell räumen.
5. Es ist untersagt, Schranken eigenmächtig zu öffnen oder
ihre Betätigung zu behindern. Pflüge und Eggen, Baumstämme
und andere schwere Gegenstände dürfen, wenn sie nicht getragen
werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die
Bahn geschafft werden. ·
Für das Betreten der Bahn und der dazugehörigen An-
lagen, soweit sie nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh bleibt
derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
6. Die den Verkehr nach dem Bahnkörper zu vermittelnden
Hecktore der Weidekoppeln sind während der Weidezeit geschlossen
zu halten.
II. Hestimmungen für die Fahrgäste.
86.
1. Das eigenmächtige Offnen der Wagenverschlüsse während
der Fahrt, das Sitzen auf den Plattformbrüstungen, das Hinaus-