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reinlichkeit die Mitfahrenden belästigen, oder durch leichte Ent-
zündlichkeit gefährlich werden können, ist in den für Personen
bestimmten Wagen oder Wagenabteilen nicht gestattet. Jägern
und im öffentlichen Dienst stehenden Personen ist die Mit-
führung von Handmunition gestattet. Der freie Durchgang im
Wagen darf durch Gepäckstücke nicht behindert werden.
2. Hunde und andere Tiere dürfen in Personenwagen nur in
folgenden Fällen mitgeführt werden:
a) kleine Hunde und andere kleine Tiere, wenn sie auf dem
Schoße getragen und die Mitreisenden durch sie nicht be-
lästigt werden.
b) Hunde jeder Größe, wenn ihren Besitzern ein besonderes
Abteil zur Verfügung gestellt werden kann oder ihre
Mitführung nach anderweiten von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Beförderungsbedingungen gestattet ist.
8 10.
Personen, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und des Verkehrs ergehenden Weisungen der Bahnbediensteten
unbeachtet lassen, haben unbeschadet der etwa eintretenden
Bestrafung nach Aufforderung der Bahnbediensteten den Bahn—
hof oder den Wagen sofort oder beim nächsten Halten zu
verlassen.
III. Strafbestimmungen.
8 11.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, so-
weit nicht nach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an
deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft-
strafe tritt
Land.-Verord. Band XXIII. 71