Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Vereinbarung 
der Bundesregierungen über die Anerkennung von Reifezeugnissen der 
deutschen Schulen in Antwerpen, Brüssel, Bukarest und Konstantinopel. 
  
Die Bundesregierungen haben übereinstimmend beschlossen, für 
die Anerkennung der Reifezeugnisse, welche Reichsangehörige an 
den deutschen Schulen in Antwerpen,. Brüssel, Bukarest und Kon- 
stantinopel nach Abschluß des Lehrganges erwerben, fortan nach- 
stehende Grundsätze zu befolgen: 
Die Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich auf die 
begeichnere Schulen, solange sie folgende Bedingungen erfüllen: 
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; 
die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel 
nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres. 
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten 
Klasse Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geographie, 
Mathematik, Physik, Chemie und Zeichnen, in Brüssel 
außerdem Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des 
Englischen das Rumänische treten. 
c) Für die am Schlusse des ganzen Lehrganges in den ein- 
zelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden 
Zielforderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen 
die aus den preußischen Lehrplänen für die höheren 
Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele. 
4) Der Unterricht wird, mit Ausnahme unvermeidlicher, vor- 
übergehender Vertretungen und eines Teiles des fremd- 
sprachlichen Unterrichts, nur von Lehrern erteilt, welche 
die wissenschaftliche und praktische Befähigung für die 
ihnen gestellte Lehraufgabe in einem Bundesstaat ord- 
nungsmäßig erworben haben. Diese Bestimmung bezieht 
sich nicht auf vereinzelte Lehrkräfte, die bereits angestellt
	        
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