Vereinbarung
der Bundesregierungen über die Anerkennung von Reifezeugnissen der
deutschen Schulen in Antwerpen, Brüssel, Bukarest und Konstantinopel.
Die Bundesregierungen haben übereinstimmend beschlossen, für
die Anerkennung der Reifezeugnisse, welche Reichsangehörige an
den deutschen Schulen in Antwerpen,. Brüssel, Bukarest und Kon-
stantinopel nach Abschluß des Lehrganges erwerben, fortan nach-
stehende Grundsätze zu befolgen:
Die Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich auf die
begeichnere Schulen, solange sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre;
die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel
nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres.
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten
Klasse Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geographie,
Mathematik, Physik, Chemie und Zeichnen, in Brüssel
außerdem Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des
Englischen das Rumänische treten.
c) Für die am Schlusse des ganzen Lehrganges in den ein-
zelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden
Zielforderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen
die aus den preußischen Lehrplänen für die höheren
Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele.
4) Der Unterricht wird, mit Ausnahme unvermeidlicher, vor-
übergehender Vertretungen und eines Teiles des fremd-
sprachlichen Unterrichts, nur von Lehrern erteilt, welche
die wissenschaftliche und praktische Befähigung für die
ihnen gestellte Lehraufgabe in einem Bundesstaat ord-
nungsmäßig erworben haben. Diese Bestimmung bezieht
sich nicht auf vereinzelte Lehrkräfte, die bereits angestellt