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Schulvorstandes können der Prüfungskommission als
stimmberechtigte Mitglieder angehören.
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler nicht früher als
gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihres Zuge—
hörigkeit zum obersten Jahreskurs unterziehen.
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund
des Urteils der zur Prüfungskommission gehörenden Mit-
glieder des Lehrkörpers der Anstalt durch den Reichs-
kommissar, der auch über etwaige Gesuche um Befreiung
von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat.
Gegenstände der Reifeprüfung sind: Deutsch, Französisch,
Englisch, Geschichte, Geographie, Mathematik, Physik und
Chemie, in Brüssel außerdem Lateinisch; in Bukarest kann
an die Stelle des Englischen das Rumänische treten.
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig
auch Gegenstände der Prüfung.
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil. Befreiungen von der mündlichen
Prüfung finden nicht statt; doch ist der Reichskommissar
befugt, die Prüfung in dem einen oder anderen Fache
bei einzelnen Schülern abzukürzen oder ganz wegfallen
zu lassen.
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Auf-
sicht deutscher Lehrer statt und erstreckt sich auf Deutsch,
Französisch, Englisch und Mathematik, in Brüssel außer-
dem auf Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des
Englischen das Rumänische treten.
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses
bilden die unter 1c bezeichneten Zielforderungen. Dabei
ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, indem das Zu-
rückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigen-
dere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem
Gegenstande, für den der Ausgleich zugelassen wird,
dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß
hinabgehen, das für die Versetzung in die zweitoberste
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