Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schulvorstandes können der Prüfungskommission als 
stimmberechtigte Mitglieder angehören. 
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler nicht früher als 
gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihres Zuge— 
hörigkeit zum obersten Jahreskurs unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund 
des Urteils der zur Prüfungskommission gehörenden Mit- 
glieder des Lehrkörpers der Anstalt durch den Reichs- 
kommissar, der auch über etwaige Gesuche um Befreiung 
von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat. 
Gegenstände der Reifeprüfung sind: Deutsch, Französisch, 
Englisch, Geschichte, Geographie, Mathematik, Physik und 
Chemie, in Brüssel außerdem Lateinisch; in Bukarest kann 
an die Stelle des Englischen das Rumänische treten. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig 
auch Gegenstände der Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen 
mündlichen Teil. Befreiungen von der mündlichen 
Prüfung finden nicht statt; doch ist der Reichskommissar 
befugt, die Prüfung in dem einen oder anderen Fache 
bei einzelnen Schülern abzukürzen oder ganz wegfallen 
zu lassen. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Auf- 
sicht deutscher Lehrer statt und erstreckt sich auf Deutsch, 
Französisch, Englisch und Mathematik, in Brüssel außer- 
dem auf Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des 
Englischen das Rumänische treten. 
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses 
bilden die unter 1c bezeichneten Zielforderungen. Dabei 
ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, indem das Zu- 
rückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigen- 
dere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem 
Gegenstande, für den der Ausgleich zugelassen wird, 
dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß 
hinabgehen, das für die Versetzung in die zweitoberste 
C
	        
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