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Reifezeugnis einer gleichartigen Schule dieses Staates verliehen
sind; in jedem anderen Bundesstaate finden auf dieses Reifezeugnis
die Grundsätze der „Vereinbarung der Bundesregierungen über die
gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse“ vom Jahre 1909 mit
der Maßgabe Anwendung, daß es als Reifezeugnis einer gleich-
artigen Schule des Bundesstaats, dem der Zeugnisinhaber angehört,
zu behandeln ist. Vgl. jedoch die Einschränkung unter Nr. 5.
Im Sinne dieser Bestimmungen sind die Schulen in Ant-
werpen, Bukarest und Konstantinopel als Oberrealschulen, die Schule
in Brüssel als Realgymnasium anzusehen.
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die auf den Besuch
der bezeichneten Schulen nicht durch den jeweiligen Wohnort ihrer
Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das dort
erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur
dann, wenn dem Prüfling von der Unterrichtsverwaltung des
Bundesstaats, dem er angehört, die Erlaubnis zum Besuche der
Schule vor dem Eintritt erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber
ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vgl. Nr. 3).