Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Reifezeugnis einer gleichartigen Schule dieses Staates verliehen 
sind; in jedem anderen Bundesstaate finden auf dieses Reifezeugnis 
die Grundsätze der „Vereinbarung der Bundesregierungen über die 
gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse“ vom Jahre 1909 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß es als Reifezeugnis einer gleich- 
artigen Schule des Bundesstaats, dem der Zeugnisinhaber angehört, 
zu behandeln ist. Vgl. jedoch die Einschränkung unter Nr. 5. 
Im Sinne dieser Bestimmungen sind die Schulen in Ant- 
werpen, Bukarest und Konstantinopel als Oberrealschulen, die Schule 
in Brüssel als Realgymnasium anzusehen. 
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die auf den Besuch 
der bezeichneten Schulen nicht durch den jeweiligen Wohnort ihrer 
Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das dort 
erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur 
dann, wenn dem Prüfling von der Unterrichtsverwaltung des 
Bundesstaats, dem er angehört, die Erlaubnis zum Besuche der 
Schule vor dem Eintritt erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber 
ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vgl. Nr. 3).
	        
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