Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. „W 14.
24.
Ministerialerlaß,
betreffend die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf
Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind.
Vom 16. Juli 1911.
Der Ministerialerlaß vom 16. Juli 1910 (L.-V. Bd. KA#I,
S. 625) wird, wie folgt, geändert uud ergänzt:
I. Im § 3 Abs. 1 ist in der letzten Zeile hinter dem Worte
„Behörde“ einzuschalten: Vergl. jedoch § 32 Frankreich.
In dem Verzeichnisse zu § 7 Abs. 3 ist bei Frankreich zu ver-
merken: „Unmittelbarer Verkehr mit den Landesbehörden“.
III. Im § 8l lb, im § 10 III Abs. 1 und im § 21 Abs. 1 ist
hinter „§ 31 Dänemark“ einzuschalten: „§ 32 Frankreich“.
IV. Der § 12 erhält nachstehende Fassung:
1. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden in den
Schutzgebieten ergibt sich aus dem Schutzzebietsgesetze
(Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), der Verordnung, betreffend
die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom
9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005), der Ver-
ordnung, betreffend die anderweite Regelung der Verwaltung
und der Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-,
Brown= und Providence-Inseln vom 18. Januar 1906
(Reichs-Gesetzbzl. S. 138) und der Verordnung, betreffend
das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou,
vom 28. September 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 735).
2. Nach der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend
die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schußgebieten
Land.-Verord. Band XXIII.
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